Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nicht grundlos von Überstunden ausschließen. Zu diesem Urteil kam nun das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main.
Der Kläger, ein schwerbehinderter Gruppenleiter, hatte längere Zeit aus Krankheitsgründen gefehlt. Als er seine Arbeit danach wieder aufnahm, erklärten seine Vorgesetzten ihm, er dürfe keine Überstunden mehr leisten. Da der Arbeitnehmer zuvor auf etwa 36 Überstunden im Monat gekommen war, hätte dies erhebliche finanzielle Einbußen für ihn bedeutet. Deswegen zog er vor Gericht.
Die Richter des hessischen Landesarbeitsgerichts hatten wenig Verständnis für das Vorgehen des Arbeitgebers. Dieser habe keinen sachlichen Grund gehabt, den Kläger von Überstunden auszuschließen und gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Dem Arbeitnehmer seien die Einnahmen aus den Überstunden somit zu Unrecht vorenthalten worden. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht das Unternehmen zur Zahlung eines Lohnausgleichs für die Überstunden, die dem Kläger entgangen waren.
Landesarbeitsgericht Hessen, Frankfurt/Main; Meldung vom 06.05.2003; Az.: 11 Sa 743/02