Teilnahe an der BR-Sitzung trotz Wahlanfechtung

Die Schwerbehindertenvertretung kann vorenthaltene Rechte, wie das Recht auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder Monatsgesprächen, im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.

Dies gilt auch während eines Wahlanfechtungsverfahrens.

Der Betriebsrat wird verpflichtet die Schwerbehindertenvertrauensperson zu allen Betriebsratssitzungen und den Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen längstens bis zum 20. November 2014 (Wahlperiode) zu gestatten, so lange der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 – 9 TaBV 118/11 – nicht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben worden ist.

LAG Hessen v. 5.7.2012 – 9 TaBVGa 158/12