Der Widerspruchsausschuss

Schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber, die mit einem Bescheid des Integrationsamtes nicht einverstanden sind, können dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Der Widerspruchsausschuss entscheidet, ob dem Widerspruch stattgegeben oder ob er zurückgewiesen wird.

Er ist zuständig für Widersprüche gegen Entscheidungen

  • in Kündigungsschutzverfahren,
  • im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und
  • bei der Erhebung der Ausgleichsausgabe.

Die Sachbearbeiter der Regionalstelle prüfen im Vorfeld zunächst, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Sie untersuchen den Sachverhalt, hören beispielsweise im Kündigungsverfahren die am Verfahren Beteiligten an und ziehen gegebenenfalls Gutachter hinzu.
Die Regionalstelle legt den Widerspruch anschließend der Geschäftsstelle bei der Zentrale vor. Dort wird geprüft, ob weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind und die Unterlagen für den Ausschussvorbereitet.
Den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses werden so wichtige Entscheidungshilfen zur Verfügung gestellt. Der Widerspruchsausschuss trifft dann aufgrund eigener Ermessenserwägungen eine eigenständige Entscheidung.
Entscheidungen des Widerspruchsausschusses sind Verwaltungsentscheidungen. Gegen diese kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Der Widerspruchsausschuss besteht (z.B. in Bayern) aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern:

  • zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern, davon einem Angehörigen des Öffentlichen Dienstes
  • zwei Arbeitgebern
  • einem Vertreter des Integrationsamtes
  • einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit
  • einer Schwerbehindertenvertretung

Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre, wobei der Vorsitz jährlich wechselt zwischen einem Vertreter der Arbeitnehmer und einem der Arbeitgeber.
Der Ausschuss tagt in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten.


Besonderheit Öffentlicher Dienst

Bei Verhandlungen gegen die Kündigung eines Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes werden die beiden Arbeitgebervertreter gegen Angehörige des Öffentlichen Dienstes ausgetauscht.

Bayern: Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes kann seit 01.07.2007 statt des Widerspruchs auch direkt Klage erhoben werden.
„Der Widerspruchsausschuss prüft Widersprüche gegen Entscheidungen des Integrationsamtes und ist damit die zweite Verwaltungsinstanz, die dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgeschaltet ist.
Seit dem 1. Juli 2007 kann gegen eine Entscheidung des Integrationsamtes vom Betroffenen auch direkt Klage erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann jedoch lediglich die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen überprüfen, während der Widerspruchsausschuss auch untersucht, ob Lösungen sachgemäß und zweckmäßig erfolgt sind.“