Während ihrer Arbeitsunfähigkeit muss ein Arbeitnehmer nicht zu einem Personalgespräch im Betrieb erscheinen.
Der Arbeitgeber hatte der Mitarbeiterin schriftlich mitgeteilt, dass sie trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit doch sicherlich in der Lage sei, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen. Der Vorgesetzte meinte, zur Teilnahme an einem Gespräch sei sie arbeitsrechtlich verpflichtet.
Die Frau weigerte sich jedoch.
Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin mehrfach ab und kündigte ihr schließlich. Die Mitarbeiterin berief sich auf das Kündigungsschutzgesetz und klagte.
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich die Teilnahme an Personalgesprächen anordnen darf. Für arbeitsunfähige Arbeitnehmer bestehe eine derartige Verpflichtung jedoch nicht.
Schließlich sei der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung in der Lage ist, an einem derartigen Gespräch teilzunehmen.
LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015 Az.: 7 Sa 592/14 (nicht rechtskräftig)