Das Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleich lautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 44 SGB IX.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist deshalb die Krankenkasse – bei Beamten und Beamtinnen der Dienstherr. Ziel ist es, arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heran zu führen, um so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.
Der Arbeitnehmer stimmt mit seinem Arzt einen Eingliederungsplan ab, der dem Genesungsfortschritt des Arbeitnehmers entspricht. Die Arbeitsaufnahme kann so mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Die Dauer der Maßnahme liegt im Regelfall zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.
Die Zustimmung von Arbeitgeber und Krankenkasse ist vor Beginn der Maßnahme erforderlich. Dazu gibt es eine neue Rechtsprechung!
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollte der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen. Bei Beamten und Beamtinnen tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes der Amtsarzt.
Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld. Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitnehmer ist weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung.
Die Wiedereingliederungsmaßnahme kann von Seiten des Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Nimmt der Betroffene an 7 Tagen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese als gescheitert. In Einzelfällen kann ein Fortbestand der Maßnahme über die 7-Tage-Regelung hinaus angestrebt werden, wenn Aussicht auf einen positiven Abschluss des Hamburger Modells besteht. Urlaub kann i.d.R. in dieser Zeit nicht abgewickelt werden.
Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht.
Kontexlinks zum Thema:
– Arbeitshilfe (herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)) (PDF, 2.8 MB)
– Fragen und Antworten zur stufenweisen Wiedereingliederung (Deutsche Rentenversicherung Bund)
– Praxisbeispiele, Literatur, Forschungsprojekte, Urteile zur stufenweise Wiedereingliederung bei REHADAT
– Personalabteilung der HU Berlin
– Merkblatt AMD