Dortmund/Siegen (dpa) – Psychische Krankheiten als Folge von Mobbing am Arbeitsplatz können nicht als Berufskrankheit geltend gemacht werden. Das entschied das Dortmunder Sozialgericht in Siegen und wies damit die Klage eines Siegener Sicherheitsingenieurs ab (AZ.: S 36 U 267/02).
Der Mann hatte angegeben, dass ihn Mobbing in seinem Betrieb krank gemacht habe. Daraufhin hatte er die Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft auf die Gewährung von Geldleistungen verklagt.
Psychische Erkrankungen durch Mobbing tauchen nicht in der Berufskrankheitenverordnung auf, stellte Richterin Wilma Kramer fest. Sie müssen auch nicht wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, da es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse dafür gebe, dass Mobbing eine bestimmte Berufsgruppe krank machen kann.