Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.
Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.