Versetzung in den Ruhestand – Integrationsamt

Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes.

§ 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.

BAG, Urteil vom 24. 5. 2012 – 6 AZR 679/10