Der Arbeitgeber hält sich nicht an das SGB IX – was dann?

Schwerbehindertenvertretungen können u.a. das Instrument der Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Durchsetzung ihrer Aufgaben und Rechte anwenden.
Sie sind mit deutlich weniger Rechten als Betriebs- oder Personlräte ausgestattet. Ein „Druckmittel“ gegenüber Arbeitgebern sind die Bußgeldvorschriften mit den Ordnungswidrigkeiten, abschließend geregelt im § 238 SGB IX.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die die Ahndung mit einer Geldbuße gemäß § 1 OWiG zulässt.

Wann und wie kann ein OWi-Verfahren beantragt werden?

Was im Sinne des Schwerbehindertenrechts als Ordnungswidrigkeit gilt, ist geregelt in § 238 SGB IX.

Einer bestimmten Person muss ein konkreter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß zugeordnet werden nach § 238 SGB IX.
Wer hat genau was gemacht oder unterlassen etc.

Es müssen mehrfach vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen etc. stattgefunden haben, die angemahnt wurden.
– In Anrufen / Gesprächen oder schriftlich auf Verstoß aufmerksam machen
– Gesprächs- bzw. Aktennotizen machen und Arbeitgeber zur Kenntnis geben

Wenn die Person nicht einlenkt, gerichtliche Schritte bei weiteren rechtswidrigen Handlungen ankündigen unter Verweis auf § 238 SGB IX

Nach spätestens zwei Ankündigungen von gerichtlichen Schritten muss eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit bei der Agentur für Arbeit erstattet werden, damit man als Vertrauensperson glaubwürdig bleibt und ernst genommen wird.

Belege als Anlagen beifügen Kopien aller Briefe / Aktennotizen / Gesprächsprotokolle, die auf den Sachverhalt verweisen; Zeugen benennen

Es muss sich nicht um einen einzigen mehrfach wiederholten Tatbestand handeln,
auch verschiedene Verstöße können gesammelt und als Paket eingereicht werden.
Entscheidend ist immer, dass konkret eine verantwortliche Person benannt ist.

Muster einer Aktennotiz

Muster einer OWi-Anzeige

Interessantes Urteil dazu

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