- Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SGB IXverpflichtet, die dem schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und damit seine behindertengerechten Einsatzmöglichkeiten feststellen zu lassen, es sei denn insoweit bestehen keinerlei Unklarheiten.
- Der Arbeitgeber trägt, soweit er sich auf das Fehlen einer behindertengerechten Einsatzmöglichkeit beruft, ohne seiner Feststellungspflicht nachgekommen zu sein, die Darlegungs- und Beweislast über den Umfang der real beim schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für eine behindertengerechte Beschäftigung sowie ggf. deren Unzumutbarkeit und Nichterfüllbarkeit.
- Der Arbeitgeber muss versuchen, den Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine behindertengerechte Beschäftigung ggfs. auch durch Umorganisation zu erfüllen. Insoweit kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, durch Umorganisation einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu schaffen, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann (mit BAG vom 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969-Krankheit; LAG Niedersachsen vom 1.7.2003 – 13 Sa 1853/02).
- Sind die verbliebenen Fähigkeiten noch nicht vollständig abgeklärt, ist jedoch klar, eine sinnvolle Beschäftigung an sich möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, konstruktiv und ernsthaft zu prüfen, ob und wie er ggf. bis zur abschließenden Abklärung der langfristigen Einsatzfähigkeit oder bis zu einer angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einschaltung des Integrationsamtes durch eine Umorganisation zumindest vorübergehend eine behindertengerechte Beschäftigung ermöglicht.
- Verstößt er gegen seine Feststellungs- und Erkundigungspflicht, und/ oder ist er zu keinerlei an sich zumutbaren ggf. nur vorübergehenden Umorganisationsmaßnahmen bereit und schickt statt dessen den schwerbehinderten Menschen, der keinen Annahmeverzug auslösen kann, nach Hause, macht sich der Arbeitgeber ggf. schadensersatzpflichtig.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.06.2005, 3 Sa 30/05