Grundsätzlich ist ein Gespräch zwischen dem erkrankten Mitarbeiter nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz und einem Vorgesetzten erlaubt. Dies ist jedoch laut Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungspflichtig.
Das bedeutet, der Arbeitgeber kann nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates solche Gespräche vornehmen. In vielen Betrieben gibt es sogar Betriebsvereinbarungen über „Krankenrückkehrgespräche“. Diese Vereinbarungen legen genau fest, in welcher Form sie ablaufen sollen und was sie beinhalten dürfen. Nicht immer sind es persönliche Treffen – ein „Krankenrückkehrgespräch“ kann in Form von Formularen abgehandelt werden, die der Mitarbeiter ausfüllt. Es gibt auch Mischformen, bei denen neben der Beantwortung eines Fragebogens zusätzlich ein Gespräch in der Personalabteilung geführt wird.
BAG vom 08. November 1994 – Az.: 1 ABR 22/94 und vom 21. Januar 1997 – Az.: 1 ABR 53/96