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Versetzung

Im vorliegenden Fall wollte ein Betrieb die Teamzuordnung von Beschäftigten neu regeln. Die Schichteinteilung blieb unverändert, die konkrete Arbeitszeit veränderte sich jedoch. Weiter sollte ein neues, sog. Arbeitsregime gelten, wo es ggf. notwendig werden könnte, dass die Beschäftigten andere Tätigkeiten hätten übernehmen müssen. Der Arbeitgeber sah hierin keine beteiligungsrechtliche Versetzung. Der Betriebsrat dagegen schon.
Das Landesarbeitsgericht (LAG)Thüringen folgte der Ansicht des Betriebsrates und bejahte bei dem Vorgang eine Versetzung und somit eine Beteiligung des Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.
LAG Thüringen 09.05.2023 Az. 1 TaBV 5/22

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