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Stufenweise Wiedereingliederung durchsetzbar

Im vorliegenden Fall ging es um eine Köchin, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit mit Genehmigung der Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) begonnen hatte. Anstatt sie als Köchin „arbeiten“ zu lassen, wurde die Frau auf einem, für sie problematischen Arbeitsplatz eingesetzt, und sie erkrankte erneut. Laut Arbeitgeber war es nicht möglich, die Beschäftigte gemäß des Wiedereingliederungsplanes zwei, vier oder sechs Stunden als Köchin zu beschäftigen. Derart kurze Arbeitsprozesse gäbe es nicht.
Das Arbeitsgericht Verden verurteilte die Arbeitgeberin dazu, der Frau im Rahmen der Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung mit einer konkret festgelegten Stundenzahl einen Arbeitsplatz als Köchin zuzuteilen und sie auch unter Berücksichtigung des aktuellen Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen.
Beim Hamburger Modell geht es nicht darum, dass Beschäftigte sofort einen Arbeitsplatz ausfüllen, der im Rahmen von Dienstplänen festgelegt ist. Vielmehr geht es um einen zusätzlichen Einsatz im Betrieb, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, hier mit Tätigkeiten einer Köchin.
In der großen Küche der Arbeitgeberin waren ausreichend andere Arbeitsplätze vorhanden. Auf die Erledigung ganzer Arbeitsprozesse kommt es bei der stufenweisen Wiedereingliederung gerade nicht an.
Arbeitsgericht Verden 06.09.2022 – 2 Ca 145/22

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