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Schwangerschaft

Schwangerschaft muss nicht offenbart werden und Arbeitgeber dürfen im Vorstellungsgespräch nicht danach fragen. Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht (AG) Gera aktuell bestätigt.
Eine Frau unterschrieb einen befristeten Vertrag als Pflegeassistentin. Bei Aufnahme der Tätigkeit informierte sie ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Dieser sprach umgehend ein Beschäftigungsverbot aus. Mit dem Fall beschäftigen musste sich das Arbeitsgericht Gera deshalb, weil der Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung den Arbeitsvertrag anfocht.
Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages geht in der Regel durch, wenn eine Frage z.B. im Vorstellungsgespräch zulässig ist und ein potentieller Bewerber die Unwahrheit sagt. Zulässig ist eine Frage aber nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung hat. Lügt ein Bewerber auf eine unzulässige Frage ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages in der Regel ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht Gera entschied, dass die Frau weder ihre Schwangerschaft selbst noch die damit verbundene, zum mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot führende Leistungsunfähigkeit für die vereinbarte Tätigkeit als Pflegeassistentin offenbaren musste. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Anfechtung nicht beendet.
Bewerberinnen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine Einstellung wegen einer Schwangerschaft zu verweigern, kommt nur Frauen gegenüber in Betracht und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar. Siehe EuGH, 08.11.1990 – Rs. C-177/88.
Fragen nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch sind diskriminierend und verboten.
AG Gera Az. 3 Ca 1074/22

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