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Präventionsverfahren auch in der Probezeit

Im vorliegenden Fall ging es um einen schwerbehinderten Bauhofmitarbeiter (GdB 80). Der Mann wurde in den ersten 6 Monaten seiner Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Nach einer längeren Erkrankung wurde er in der „Probezeit“ fristgerecht ordentlich gekündigt. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung damit, dass der Mann mit seiner Arbeitsleistung hinter den Erwartungen zurückgeblieben war und nicht ins Team passte.
Vor dem Hintergrund der EUGH-Rechtsprechung (EuGH 10.2.2022 – C-485/20) entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln, dass die Kündigung gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot (§ 162 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) verstößt und somit rechtsunwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte versäumt, den Mann während der Probezeit besser zu unterstützen.
Arbeitgeber sind auch schon während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, wenn und sobald ihnen bei einem bekanntermaßen schwerbehinderten Beschäftigten Probleme in der Arbeitsleistung oder in der Zusammenarbeit im Team bekannt werden.
ArbG Köln 20.12.2023 Az.: 18 Ca 3954/23

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