< Alle Themen
Drucken

Kündigungsschutzklage (3 Wochen)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt grundsätzlich, dass nach Zugang einer Kündigung die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Das dem nicht immer so ist, hat jetzt das Arbeitsgericht Iserlohn bei einem schwerbehinderten Menschen entschieden.
Der schwerbehinderte Mann wurde gekündigt, ohne vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, obwohl die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt war. Kündigungsschutzklage erhob der Mann zunächst nicht.
Erst nach Beratung durch den DGB-Rechtsschutz wurde 5 Monate später die Kündigungsschutzklage eingereicht.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Inklusionsamtes für nichtig. Die Kündigung ist nicht deshalb wirksam, weil der Mann die Klagefrist versäumt hat. Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, dass die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Beschäftigten zu laufen beginnt, wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf.
Weil das bei schwerbehinderten Menschen so ist und dem schwerbehinderten Mann zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung des Inklusionsamtes bekannt gegeben worden war, hat die Klagefrist nicht zu laufen begonnen.
§ 4 KSchG regelt: „Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“
Schwerbehinderte Menschen können also bei Nichtbeteiligung des Integrationsamtes auch nach den 3 Wochen noch gegen die Kündigung vorgehen. Dies sollten sie aber innerhalb von 6 Monaten tun, siehe § 5 KSchG.
AG Iserlohn 24.10.2023 Az. 4 Ca 675/23

Inhaltsverzeichnis