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Kündigungsschutz auch nach mehrfacher Befristung

Im vorliegenden Fall ging es um eine Lehrerin, die dreimal hintereinander befristet beschäftigt war. Während der dritten Befristung wurde sie gekündigt.
Für den Arbeitgeber war klar, dass das Arbeitsverhältnis mit der dritten Befristung neu begründet worden war und es sich somit um eine Probezeitkündigung handelt. Das Kündigungsschutzgesetz wäre hier erst ab dem 7. Monat der Beschäftigung anwendbar. Eine Kündigung wäre ohne Angabe von Gründen rechtswirksam. Der Arbeitgeber sah seine Auffassung auch darin bestärkt, dass es sich bei der dritten Befristung sowohl um geänderte Aufgaben als auch um eine geänderte Entgeltgruppe gehandelt hatte.
Dieser Auffassung folgte das Arbeitsgericht Saarland nicht. Für das Gericht war das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Bei der Lehrerin schloss sich an ein beendetes befristetes Arbeitsverhältnis nahtlos jeweils ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis an. Sie schied also nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus. Somit lag nach Auffassung des Gerichts, ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vor. Die drei Befristungen waren zusammenzuzählen. Der Arbeitgeber hätte also entsprechende Gründe für die Kündigung zur sozialen Rechtfertigung gebraucht. Der Arbeitgeber hatte aber weder ausreichende betriebliche, personelle noch verhaltensbedingte Gründe vorgebracht. Die Kündigung war unwirksam und die Lehrerin musste weiterbeschäftigt werden.
Arbeitsgericht Saarland 11. Juli 2022 – 2 Ca 183/22

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