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Kündigung wegen Rheinsprungs

Im vorliegenden Fall wurde ein Beschäftigter außerordentlich gekündigt, der während einer Betriebsfeier auf einem Schiff in den Rhein sprang. Nach einer kurzen Schwimmeinheit kletterte der Mann in Unterwäsche wieder an Board.
Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass der Beschäftigte durch sein Verhalten den Betriebsfrieden massiv gestört habe. Die Stimmung sei nach dem Vorfall jäh umgeschlagen.
Der Beschäftigte legte Kündigungsschutzklage ein. Zum einennläge kein Kündigungsgrund vor, zum anderen sei die Anhörung des Betriebsrates wegen Fehlinformation unwirksam, weil diesem mitgeteilt wurde, er sei unbekleidet in den Rhein gesprungen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Mann bezüglich der Anhörung recht und entschied, dass die Kündig unwirksam sei.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung. Dem LAG kam es aber nicht auf die unwirksame Anhörung des Betriebsrates an. Vielmehr betonte das Gericht, dass ein Sprung in den Rhein während einer Betriebsfeier kein Grund ist, um zu kündigen. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht.
LAG Düsseldorf 18.07.2023 Az.: 3 Sa 211/23

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