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Kündigung trotz BEM

Im vorliegenden Fall erkrankte eine Beschäftigte häufig, so dass ihr ein BEM angeboten wurde, das auch ordnungsgemäß stattfand. Die Frau beantragte eine Versetzung auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kam dem Wusch nach und versetzte die Frau. Zu weiteren Zeiten von Arbeitsunfähigkeit kann es nicht. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber die Frau krankheitsbedingt und ging von einer negativen Zukunftsprognose aus.
Dem Arbeitsgericht (AG) Rheine kam es nicht auf eine mögliche negative Prognose an. Das AG erklärte die Kündigung für unwirksam.
Das AG ging von einem positiv durchgeführten BEM-Verfahren aus. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, die Maßnahme als milderes Mittel zur Kündigung umzusetzen. Nach der Versetzung sei noch kein maßgeblicher Zeitraum vergangen. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor.
AG Rheine 15.05.2023 Az. 2 Ca 236/23

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