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Krankheitsbedingte Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass Ausfallzeiten aufgrund von Unfällen, im Fall einer personenbedingten Kündigung wegen Erkrankung, nicht bei der negativen Zukunftsprognose berücksichtigt werden dürfen.
In seiner Entscheidung führte das LAG aus, in welchen Fällen eine krankheitsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Damit eine solche Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen drei Stufen geprüft werden:
Erste Stufe:
Die Gesundheitsprognose muss negativ ausfallen. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen.
Zweite Stufe:
Die prognostizierten Fahlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Diese Beeinträchtigung kann z.B. mit Betriebsablaufstörungen oder Entgeltfortzahlungen über 6 Wochen hinaus begründet werden.
Dritte Stufe:
Im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung muss die Prüfung ergeben, dass das Interesse des Arbeitgebers bezüglich der Beseitigung seiner Beeinträchtigung das Interesse des Beschäftigten auf Arbeitsplatzerhalt, übersteigt.
Das interessante an diesem Fall war, dass der Arbeitgeber für seine negative Zukunftsprognose sämtliche Fehlzeiten der Beschäftigten herangezogen hatte. Insgesamt stützte er seine Prognose auf 130 Fehltage von 2019 bis 2022.
Die meisten der Fehltage waren aber die Folge von Unfällen der Frau. Letztlich blieben nur 28 Tage Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen.
Das LAG entschied, dass die Kündigung der Beschäftigten wegen mangelnder negativer Zukunftsprognose unwirksam ist.
Zwar hat die Frau krankheitsbedingt häufig gefehlt, allerdings dürfen bestimmte Ursachen nicht für die Prognose herangezogen werden.
Bei Unfällen handelt es sich in der Regel um einmalige Ereignisse. Denen ist ihrer Natur nach oder aufgrund ihrer Entstehung keine Aussagekraft für eine Wiederholungsgefahr beizumessen.
LAG Köln 28.03.2023 Az. 4 Sa 659/22

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