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Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Versetzung in den Ruhestand eines schwerbeh. Beamten

Das Integrationsamt ist bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen. Gegenteiliges ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 9.3.2017 – Rs. C-406/15), weil das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte bewirkte Schutzniveau (§§ 44 ff. BBG) jedenfalls nicht hinter dem durch die §§ 168 ff. SGB IX für Beschäftigte begründeten zurückbleibt.
BVerwG 07.07.2022 – 2 A 4.21

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