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Belästigung auf der Weihnachtsfeier

Auch auf einer Weihnachtsfeier ist benehmen ein Muss, und wer sich trotz lockerer Atmosphäre danebenbenimmt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Im vorliegenden Fall belästigte ein Beschäftigter verbal auf der Weihnachtsfeier des Betriebes eine Kollegin sexuell und verletzte dadurch ihre Würde. Einige Tage später folge daraufhin die außerordentliche Kündigung.
Das Arbeitsgericht Elmshorn bestätigte die Kündigung. Durch die Äußerungen hat der Beschäftigte seine vertraglichen Pflichten verletzt gemäß § 7 Abs. 3 AGG. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitgeber nicht zumutbar. Alkohol und lockere Stimmung sind kein Freifahrtschein für sexuelle Belästigung. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein einigten sich die Parteien auf einen Vergleich und beendeten das Arbeitsverhältnis.
Arbeitsgericht Elmshorn 26.04.2023 Az. 3 Ca 1501 e/22
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 09.11.20223 Az. 6 Sa 71/23

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