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Gleichstellung – telefonisch?

Wahrung der Frist des § 173 SGB IX durch telefonische Antragstellung

Die vom BAG als Vorfrist verstandene Frist von 3 Wochen gem. § 173 und § 152 SGB IX wird auch durch die mündliche bzw. telefonische Stellung eines Gleichstellungsantrags gewahrt.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 23.10.2018, 11 Sa 225/18

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