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Fristlose Kündigung nicht zwingend nach grober Beleidigung

Im vorliegenden Fall ging es um eine Beschäftigte, die wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers und von Kolleginnen außerordentlich gekündigt wurde. Es fielen Worte wie, fett, stinkend und blöde. Solche Beleidigungen für sich, wären Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen erklärte die Kündigung trotzdem für unwirksam. Das Gericht würdigte die Gesamtumstände der Arbeitsplatzsituation der Frau. Sie hatte unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem kalten und verschimmelten Kellerraum arbeiten müssen. Hinzu kam für das Gericht, dass sich die Frau berechtigte Ansprüche von Urlaubsentgelt erst gerichtlich erstreiten musste.
Aufgrund dieser besonderen Umstände urteilte das LAG, dass eine Abmahnung, als milderes Mittel gereicht hätte, eine Verhaltensänderung herbeizuführen.
LAG Thüringen 29.06.2022 Az.: 4 Sa 212/21

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