< Alle Themen
Drucken

Kündigung wegen öffentlicher Kritik

Hinweisgeber sind nach dem neuen Gesetz (siehe Punkt 2 dieses Newsletters) besser geschützt. Das Gesetz schütz aber auch künftig nicht, wenn die Kritik am eigenen Arbeitgeber eine reine Diffamierung darstellt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Beschäftigter den eigenen Arbeitgeber massiv kritisiert und dies auch öffentlich gemacht. Er kritisierte die Zustände im Maßregelvollzug und bezeichnete den Arbeitgeber als Fachklinik für Mobbing und Bossing inklusiver Verleumdungen und Datenschutzverletzungen.
Kritik am eigenen Arbeitsplatz ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und darf auch polemisch oder überspitzt sein.
Hier wurde der Beschäftigte allerdings gekündigt, da seine Äußerungen als reine Schmähkritik bewertet wurden, mit dem alleinigen Ziel, den Arbeitgeber zu Diffamieren. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) bestätigte die Kündigung, da die Kritik keine sachliche Auseinandersetzung mit Missständen war. Die arbeitsvertraglichen Pflichten verlangen nach § 241 BGB ein gewisses Maß an Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber.
LAG Thüringen 19.04.2023 Az 4 Sa 269/22

Inhaltsverzeichnis