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Kündigung nicht verhältnismäßig

Im vorliegenden Fall wurde ein Angestellter außerordentlich wegen Krankheit über fast zwei Jahre außerordentlich gekündigt. Eine ordentliche Kündigung war wegen eines besonderen tariflichen Kündigungsschutzes nicht mehr möglich.
Das Arbeitsgericht Aachen musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit verhältnismäßig ist oder nicht. Die negative Zukunftsprognose galt als gesichert. Der Mann konnte die Tätigkeit nicht mehr ausüben.
Eine Kündigung ist aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn alle milderen Mittel ausgeschöpft sind. Somit ist eine Kündigung unverhältnismäßig, wenn durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz künftige Fehlzeiten vermieden werden können. Im vorliegenden Fall hätte es solche „Schonarbeitsplätze“ gegeben. Erschwerend für den Arbeitgeber kam hinzu, dass ein BEM zwar angefangen, aber nicht beendet wurde. Der Kündigungsschutzklage des Mannes wurde stattgegeben.
Arbeitsgericht Aachen 06.12.2022 – 2 Ca 3550 /21

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