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Probezeitkündigung eines Azubis

Im vorliegenden Fall hatte ein Azubi ein Video veröffentlicht, in dem er die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Überfall der Hamas auf Israel als Lüge bezeichnete. Der Arbeitgeber kündigte den Azubi daraufhin in der Probezeit.
Der Azubi machte seine Meinungsfreiheit geltend und war der Auffassung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt.
Das Arbeitsgericht (AG) Berlin entschied, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit in der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Eine Maßregelung sah das Gericht nicht, nur eine berechtigte Wahrnehmung unternehmerischer Interessen.
AG Berlin 22.05.2024 Az.: 37 Ca 12701/23

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