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Kündigung – 10 Minuten können reichen

Arbeitszeitbetrug ist Arbeitszeitbetrug; selbst wenn es nur um 10 Minuten geht, kann die Folge eine außerordentliche Kündigung sein.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft mit GdB 100, die nach dem Einstempeln ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, um sich gegenüber der Straße in einem Café noch einen Kaffee zu holen. In dem Betrieb gab es eine elektronische Zeiterfassung, und es war Pflicht, Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Pausen zu stempeln. Dies unterließ die Frau beim Kaffeeholen.
Nach Einholung der Zustimmung beim Integrationsamt kündigte der Arbeitgeber der Reinigungskraft fristlos.Das LAG Hamm hielt die Kündigung für rechtens. Der Vertrauensbruch sei enorm. Arbeitgeber müssen auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Gemäß § 626 BGB lag hier ein so wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Eine Abmahnung sei entbehrlich.
Interessant an dem Fall ist zusätzlich die Tatsache, dass andere Gerichte in der Vergangenheit wegen solch kurzer Zeitspannen eine Abmahnung verlangt haben (vgl. LAG München 14.1. 2021 Az. 3 Sa 836/20).
Das LAG Hamm dagegen, kam zu der Auffassung, dass eine Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hätte. Im Fall der Reinigungskraft kam erschwerend hinzu, dass sie sich nicht reumütig und geständig gezeigt, sondern zuerst versucht hatte, den Betrug zu leugnen.
LAG Hamm 27.01.2023 Az 13 Sa 1007/22

Sonderkündigungsschutz einer SBV

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