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Kündigung unwirksam

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Im vorliegenden Fall ging es um die ordentliche Kündigung einer Verwaltungsangestellten mit GdB 50.
Die SBV erhielt lediglich eine Kopie der Anhörung des Personalrats zur Kenntnis.
Das Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Kündigung gemäß § 179 (2) Satz 3 SGB IX unwirksam ist. Eine ordnungsgemäße Anhörung der SBV hatte nicht stattgefunden. Die Kopie wertete das LAG als reine Information über das Beteiligungsverfahren des Personalrats. Die SBV konnte dem Dokument nicht entnehmen, dass sie sich inhaltlich zum Fall hätte äußern dürfen.
Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist die SBV nicht nur zu informieren, sondern anzuhören. Anhörung meint dabei, dem Angehörten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und diese Äußerung entgegenzunehmen sowie sich ggf. mit ihr auseinanderzusetzen. Und das bedeutete auch, dass es der SBV ermöglicht wird, etwas vorzubringen oder eine Stellungnahme abzugeben, die bei der Entscheidungsfindung zumindest bedacht wird. Daran fehlte es.
LAG Mecklenburg-Vorpommern Az. 5 Sa 127/22

Kündigung – 10 Minuten können reichen

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