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Arbeit von SBV, BR, PR und MAV
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Arbeitszeit
- Artikel kommen bald
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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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Einstellung / Ver- und Umsetzung / Beförderung
- Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Versetzung in den Ruhestand eines schwerbeh. Beamten
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz haben nur schwerbehinderte oder deren gleichgestellte Menschen.
- Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen
- Schwangerschaft
- Versetzung
- Entfristung auf dem grünen Tisch
- Schadensersatz wegen Diskriminierung
- Versetzung ins Ausland
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Versetzungen innerhalb einer Stadt sind mitbestimmungspflichtig
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Gleichstellung
- Artikel kommen bald
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Kündigung
- Auskunftsrecht über gespeicherte Daten
- Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung ist verpflichtend
- Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz
- Behinderungsgerechte Beschäftigung
- Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
- Keine Beschäftigungsgarantie
- Gleichstellung – telefonisch?
- SBV-Beteiligung auch bei Kündigung in der Wartezeit
- SBV nicht angehört – Kündigung unwirksam
- Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers
- Integrationsamt muss auch bei teilweiser Erwerbsminderung zustimmen
- Krankheitsbedingte Kündigung – ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM
- Kündigung – korrekte Beteiligung der SBV
- Kündigung – Unwirksamkeitsklausel
- Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand
- Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig
- Zeige übrige Artikel1 Artikel reduzieren
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Prävention
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Schulungsanspruch für Interessenvertretungen
- Artikel kommen bald
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Sonstiges
- Artikel kommen bald
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Urlaub
- Artikel kommen bald
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SBV-Wahlen
- Artikel kommen bald
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Urteile
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- Zentrale Rolle von BEM bei krankheitsbedingter Kündigung
- Nichtabmelden für Raucherpausen ist Arbeitszeitbetrug
- Kündigung unwirksam bei einseitig abgebrochenem BEM
- Drei-Wochen Frist bei Kündigungsschutzklage
- Kündigung per WhatsApp unwirksam
- Paletten-Diebstahl
- Probezeitkündigung
- Probezeitkündigung eines behinderten Menschen
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Kündigung unwirksam
- Kündigung – 10 Minuten können reichen
- Sonderkündigungsschutz einer SBV
- Kündigungsschutzklage nachträglich
- Probezeitkündigung eines Azubis
- Sonderkündigungsschutz einer SBV
- Kündigung unwirksam
- Kündigung nicht verhältnismäßig
- Kündigung wegen Rheinsprungs
- Kündigung wegen öffentlicher Kritik
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Belästigung auf der Weihnachtsfeier
- Kündigungsschutzklage (3 Wochen)
- Kündigungsschutz auch nach mehrfacher Befristung
- Fristlose Kündigung nicht zwingend nach grober Beleidigung
- Änderungskündigung in der Elternzeit
- Kündigungsgründe müssen bewiesen werden
- Kündigung per WhatsApp unwirksam
- Rentenähe darf bei Sozialauswahl berücksichtigt werden
- Schutz von Initiatorin einer BR Wahl bestätigt
- Auskunftsrecht über gespeicherte Daten
- Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung ist verpflichtend
- Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz
- Behinderungsgerechte Beschäftigung
- Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
- Keine Beschäftigungsgarantie
- Gleichstellung – telefonisch?
- SBV-Beteiligung auch bei Kündigung in der Wartezeit
- SBV nicht angehört – Kündigung unwirksam
- Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers
- Integrationsamt muss auch bei teilweiser Erwerbsminderung zustimmen
- Krankheitsbedingte Kündigung – ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM
- Kündigung – korrekte Beteiligung der SBV
- Kündigung – Unwirksamkeitsklausel
- Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand
- Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig
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- Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Versetzung in den Ruhestand eines schwerbeh. Beamten
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz haben nur schwerbehinderte oder deren gleichgestellte Menschen.
- Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen
- Schwangerschaft
- Versetzung
- Entfristung auf dem grünen Tisch
- Schadensersatz wegen Diskriminierung
- Versetzung ins Ausland
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Versetzungen innerhalb einer Stadt sind mitbestimmungspflichtig
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- Artikel kommen bald
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- Artikel kommen bald
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- Artikel kommen bald
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- Artikel kommen bald
- Fristlose Kündigung nicht zwingend nach grober Beleidigung
- Änderungskündigung in der Elternzeit
- Kündigungsgründe müssen bewiesen werden
- Kündigung per WhatsApp unwirksam
- Rentenähe darf bei Sozialauswahl berücksichtigt werden
- Schutz von Initiatorin einer BR Wahl bestätigt
- Präventionsverfahren auch in der Probezeit
- Stufenweise Wiedereingliederung durchsetzbar
- Mindesthaltbarkeitsdatum beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
- Kündigung trotz BEM
- Zentrale Rolle von BEM bei krankheitsbedingter Kündigung
- BEM nicht einklagbar:
- Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Versetzung in den Ruhestand eines schwerbeh. Beamten
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz haben nur schwerbehinderte oder deren gleichgestellte Menschen.
- Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen
- Schwangerschaft
- Versetzung
- Entfristung auf dem grünen Tisch
- Schadensersatz wegen Diskriminierung
- Versetzung ins Ausland
- Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers
- Versetzungen innerhalb einer Stadt sind mitbestimmungspflichtig
- Auskunftsrecht über gespeicherte Daten
- Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung ist verpflichtend
- Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz
- Behinderungsgerechte Beschäftigung
- Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
- Keine Beschäftigungsgarantie
- Gleichstellung – telefonisch?
- SBV-Beteiligung auch bei Kündigung in der Wartezeit
- SBV nicht angehört – Kündigung unwirksam
- Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers
- Integrationsamt muss auch bei teilweiser Erwerbsminderung zustimmen
- Krankheitsbedingte Kündigung – ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM
- Kündigung – korrekte Beteiligung der SBV
- Kündigung – Unwirksamkeitsklausel
- Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand
- Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig
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Probezeitkündigung
Im Newsletter 03/2022 haben wir berichtet, dass der EuGH (10.02.22-C-485/20) eine Kündigung in der Probezeit für unzulässig erklärt hat. Arbeitgeber müssen künftig prüfen, ob sie alternative Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung haben, bevor sie diese kündigen, weil sie für die bisherige Stelle nicht mehr geeignet sind.
Die Vorabentscheidung des EuGH hat große praktische Bedeutung für das deutsche Arbeitsrecht. Prof. Franz-Josef Düwell von der Uni Konstanz schreibt in Schwerbehindertenrecht und Inklusion (4/2022) von einer wichtigen Weichenstellung für die Rechtslage in Deutschland.
Der EuGH stellt bei der Pflicht des Arbeitgebers, einen alternativen Arbeitsplatz für einen Beschäftigten mit Behinderung zu suchen, auf Artikel 5 der Anti-Diskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG ab, die eine der Richtlinien ist, auf denen in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht. Bislang galt eine BAG-Rechtsprechung von 2016, nach der Arbeitgeber nicht verpflichtet waren, innerhalb der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren gemäß 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Arbeitgeber das Recht haben, frei von Kündigungsbeschränkungen den schwerbehinderten Menschen zu erproben, ob das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortgesetzt wird. Diese Rechtsprechung ist mit der EuGH-Entscheidung nicht weiter vereinbar.
Prof. Düwell schreibt weiter, dass das BAG seine Rechtsprechung ändern muss. Zwar besteht in den ersten 6 Monaten weiter weder ein allgemeiner Schutz vor Kündigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch ein besonderer Schutz mit Zustimmungserfordernis durch das Integrationsamt (§ 173 Abs. 1 Nr.1 SGB IX). Aber in dieser Zeit besteht nun keine völlige Kündigungsfreiheit mehr. Arbeitgeber müssen das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung beachten und angemessene Vorkehrungen zur behinderungsgerechten Beschäftigung prüfen und treffen. Ist bei fehlender Eignung für die bisherige Arbeit ein anderweitiger behinderungsgerechter Einsatz möglich, ohne dass der Arbeitgeber unzumutbar belastet wird, stellt sich eine Kündigung gegen über einem schwerbehinderten Menschen dar, als verbotene diskriminierende Kündigung (§164 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 134 BGB). Bei Menschen mit Behinderung, die nicht schwerbehindert oder diesen gleichgestellt sind, ergibt sich die Unwirksamkeit aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot in § 7 AGG i.V.m. § 134 BGB.
Quelle: Prof. Franz-Josef Düwell Schwerbehindertenrecht und Inklusion (4/2022)