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Kündigung per WhatsApp unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Ein abfotografiertes Kündigungsschreiben, das dem Empfänger allein per WhatsApp übermittelt wird, genügt nicht den Formerfordernissen und ist somit nichtig.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer der betrunken am Arbeitsplatz erschienen war. Er wurde außerordentlich gekündigt, indem er ein abfotografiertes, unterschriebenes Kündigungsschreiben per WhatsApp erhielt.
In der Kündigungsschutzklage machte der Mann geltend, dass die per Messenger übermittelte Kündigung mangels Schriftform unwirksam sei.
Das LAG entschied, dass die per WhatsApp zugestellte Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB genügt. Eine Erklärung unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger “in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht”.
Landesarbeitsgericht München 28.10.2021 Az.: 3 Sa 362/21

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