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Drei-Wochen Frist bei Kündigungsschutzklage

Die Drei-Wochen Frist bei Kündigungsschutzklage ist auch bei Falschaussage des Betriebsrats gültig.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte einen Fall zu urteilen, bei dem ein langjährig beschäftigter Maschinenführer, außerordentliche gekündigt wurde. Der Beschäftigte erhielt am 29.10.2020 seine Kündigung. Dagegen legte er am 24.11. Kündigungsschutzklage ein, was verspätet war. Eine Kündigungs-schutzklage hätte innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingelegt werden müssen (§ 4 KSchG).
Der Gekündigte gab an, dass er nach Erhalt der Kündigung vom Betriebsratsvorsitzenden informiert wurde, dass der Betriebsrat per E-Mail über die Kündigung informiert worden sei, und eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht stattgefunden hat. Der Betriebsrat wolle der Kündigung auch widersprechen. Der Gekündigte müsse sich daher um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einzureichen.
Das LAG musste sich also mit der Frage befassen, ob diese objektive Falschaussage des Betriebsratsvorsitzenden eine Auswirkung auf die zu spät eingereichte Kündigungsschutzklage hat. Und diese ausnahmsweise zulässig wäre.
Das LAG gewährte aber keine nachträgliche Zulassung. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn sich Gekündigte an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle wenden und von dort eine für die Fristversäumnis ursächliche unrichtige Auskunft erhalten. Ein Betriebsrat ist nach Auffassung des Gerichts keine zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle, so dass dessen unrichtige Auskunft die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht rechtfertigen kann. Der Betriebsrat ist der Vertreter der Belegschaft in kollektiven Fragen. Für Einzelinteressen der Beschäftigten, insbesondere für die Durchsetzung individueller Ansprüche, ist er nicht zuständig. Die Kündigungsschutzklage war verspätet, der Beschäftigte verpasste die Frist. Daher ist die Kündigung wirksam.
Betriebsräte sollten sich mit Rechtsauskünften zurückhalten und gekündigten Beschäftigten empfehlen, schnellstmöglich einen geeigneten Rechtsanwalt oder den gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu beauftragen. Die Revision zum BAG ist zugelassen. Das Gericht wird sich also mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Betriebsrat nicht doch eine zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle ist.
LAG Hamm 11.01.2022 Az 14 Sa 938/21

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