Stellung der SBV gestärkt – Zuständig bereits bei Antragsbeginn

Eine SBV hatte geltend gemacht, zu der Umsetzung einer behinderten Arbeitnehmerin bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt zu werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Damit können SBV´n sich jetzt auch in Angelegenheiten der behinderten Arbeitnehmer, über deren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die ihren Antrag aber dem Arbeitgeber bekannt gegeben haben, auf ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX berufen.
Die frühzeitige Beteiligung der SBV sorgt für frühzeitige Einwirkungsmöglichkeiten und sichert dadurch die Arbeitsplätze der behinderten Arbeitnehmer.

ArbG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017, AZ: 16 BV 16895/15
Leider nicht bestätigt: LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 – 23 TaBV 1699/17
Leider auch beim BAG nicht bestätigt: BAG, 22.01.2020 – 7 ABR 18/18

Missachtung der SBV bei ERA-Leistungsbeurteilung

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Minderungen der Leistungsbeurteilung im Rahmen der ERA-Leistungsbeurteilungszweitgespräche betreffend Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten im Betrieb auszusetzen.

Begründung: Der Arbeitgeber ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die SBV im Rahmen der ERA-Leistungsbeurteilungszweitgespräche zu unterrichten, anzuhören und einzubeziehen.

Die festgestellte Leistungsminderung führe direkt zu einer Entgeltkürzung. Der SBV hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen bzw. Hilfen anzubieten und hierüber zu beraten.
Die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung könnten die Vorgaben des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht aushebeln.
Die Schwerbehindertenvertretung sei eine gegenüber dem Betriebsrat eigenständige Vertretung mit eigenen Rechten und Pflichten.
Darüber hinaus gebiete § 167 SGB IX, präventiv mit der Schwerbehindertenvertretung geeignete Maßnahmen einzuleiten, um Minderungen bei der Leistungsbeurteilung gar nicht erst auftreten zu lassen. Dabei sei auch das Integrationsamt einzubinden.

LAG München, Beschluss vom 26.01.2017, 3 TaBV 95/16

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