Zur Erinnerung:
Pflichten von Arbeitgeber/innen im Bewerbungsverfahren
- Gemeinsam mit der Interessensvertretung (SBV, BR, PR, MAV) müssen Betriebe bzw. Behörden prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt werden können.
- Freie Stellen müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden, damit diese geeignete arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete Menschen mit Schwerbehinderung vorschlagen kann.
- Sobald die Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen vorliegt, muss die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet werden.