Pflichten im Bewerbungsverfahren

Zur Erinnerung:

Pflichten von Arbeitgeber/innen im Bewerbungsverfahren

  • Gemeinsam mit der Interessensvertretung (SBV, BR, PR, MAV) müssen Betriebe bzw. Behörden prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt werden können.
  • Freie Stellen müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden, damit diese geeignete arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete Menschen mit Schwerbehinderung vorschlagen kann.
  • Sobald die Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen vorliegt, muss die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet werden.

Stellung der SBV gestärkt – Zuständig bereits bei Antragsbeginn

Eine SBV hatte geltend gemacht, zu der Umsetzung einer behinderten Arbeitnehmerin bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt zu werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Damit können SBV´n sich jetzt auch in Angelegenheiten der behinderten Arbeitnehmer, über deren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die ihren Antrag aber dem Arbeitgeber bekannt gegeben haben, auf ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX berufen.
Die frühzeitige Beteiligung der SBV sorgt für frühzeitige Einwirkungsmöglichkeiten und sichert dadurch die Arbeitsplätze der behinderten Arbeitnehmer.

ArbG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017, AZ: 16 BV 16895/15
Leider nicht bestätigt: LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 – 23 TaBV 1699/17
Leider auch beim BAG nicht bestätigt: BAG, 22.01.2020 – 7 ABR 18/18