Das Rhetorikseminar in Bernried war klasse. Wir haben alle viel gelernt. Neben der freien Rede haben wir einige Tricks und Kniffe als sogenannte Sprechwerkzeuge kennengelernt. Und das Wichtigste war: wir hatten Spaß dabei. Vielen Dank an „HP“.
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Arbeitgeber müssen die Listen der sbM vorlegen
Die Arbeitgeber haben gemäß § 163 SGB IX der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen.
Dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
Die Nichtvorlage entspricht einer Behinderung der Mandatsarbeit (siehe auch BAG-Urteile)
Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand
Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg bedarf nicht nur die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, sondern bereits die Aufforderung, dass sich der Beamte wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen hat. Ist die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsaufforderung.
OVG Berlin-Brandenburg v. 15.11.2017 – 4 S 26.17
Wahlanfechtung oder Nichtigkeit der SBV-Wahl
Betrieb mit überwiegender Auswärtstätigkeit – Information über Einsatzorte der Wahlberechtigten – Chancengleichheit von Wahlbewerbern
- Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.
- Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt, ein anderer Wahlbewerber nicht.
Die Gefälle der Chancengleichheit hat der Wahlvorstand auszugleichen.
Ein Anspruch des Wahlbewerbers auf Information über die persönlichen Kontaktdaten von Wahlberechtigten besteht nicht. - Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17
Seminar für Wahlvorstandsmitglieder bei der SBV-Wahl
Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.
Der Lohn ist daher fortzuzahlen, die Arbeitszeit gutzuschreiben, soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen.
Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen.
Kein Zwang zur Inanspruchnahme des Schutzes wegen Schwerbehinderung
Die Feststellung der zuständigen Behörden über das Vorliegen oder den Grad einer Behinderung erfolgt gemäß § 69 (neu: 152) Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung.
Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen tritt daher nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes ein, sondern muss von den Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein dem behinderten Menschen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des schwerbehinderten Menschen.
Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen aufzuzwingen.
Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen.
Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig
- Ein Zusammenhang mit der Behinderung iSd § 91 (neu: 174) Abs. 4 SGB IX ist nicht schon bei jedem Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Schwerbehinderten gegeben. (Rn. 24)
- Wird eine Kündigung auf ein Fehlverhalten gestützt, dass nach Auffassung des Kündigenden seine Ursache zumindest auch in der Behinderung selbst hat, muss er den Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Fehlverhalten näher aufklären. (Rn. 31)
- Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 (neu: 167) SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Integrationsamts nach den §§ 85 ff. (neu: 168) SGB IX. (Rn. 36)
Petra zur Öffentlichkeitsarbeit
Nochmals herzlichen Dank für diese tolle Veranstaltung!
Ich habe mich sehr wohl gefühlt und sehr viel mehr mitnehmen können als ich es erhofft habe. Ich wusste aber nicht recht, wie ich es auf den Punkt bringen sollte. Zuhause ist es mir dann klar geworden – die Tatsache unter Gleichgesinnten zu sein, die für ihr Thema brennen und sich engagieren, gute Gespräche führen zu können und sich auch vertraulichen Rat holen zu können, hat es für mich so außergewöhnlich gemacht.
Martin hat eine unwahrscheinlich große Gabe, alle an einen Tisch zu holen und Wissen locker verpackt weiterzugeben!
Eine Traumbesetzung für KomSem – da waren wir uns alle einig.
Aufklärungspflicht des IA
Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff SGB IX – Aufklärungspflicht des Integrationsamtes bei betriebsbedingtem Kündigungsgrund
- Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach § 168 SGB IX allein auf betriebsbedingte Gründe stützt, hat das Integrationsamt bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Frage nachzugehen, ob der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchgeführt hat.
- War dies nicht der Fall, hat das Integrationsamt grundsätzlich aufzuklären, ob bei gehöriger Durchführung eines Präventionsverfahrens eine Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers vermeidbar gewesen wäre.
Else vom Kaufhof zur Resilienz
Ich fand das Seminar sehr wertvoll, weil auch mal die persönliche Situation der Interessensvertretung (BR, PR, MAV oder SBV) besprochen wird.
Somit wertvolle Informationen wie ich mich und meine psychische Gesundheit schützen kann.
Ist sehr empfehlenswert.