Erste Schritte nach der Wahl

1 Sich bekannt machen

  • Bekanntmachung formulieren:
    • Vorstellung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Stellvertretung (mit Bild)
    • Für wen ist die SBV da?
    • Für was ist sie zuständig?
    • Wie ist sie zu erreichen? (Ort, Telefonnummer, E‐Mail, Sprechstunde)
  • Bekanntmachung als Rundschreiben per E‐Mail versenden und am Schwarzen Brett aushängen
  • Bei einem Betriebsrundgang sich persönlich vorstellen
  • Auf der nächsten Betriebsversammlung sich persönlich vorstellen
  • Beim Arbeitgeber nachfragen: Sind Integrationsamt und Arbeitsagentur über das Wahlergebnis informiert?

2 Kontakte aufnehmen

  • zu den stellvertretenden SBV´n
  • zum Betriebs‐ oder Personalrat oder MAV
  • zum Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers
  • zum Betriebsarzt und zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • zum Integrationsamt
  • zur Agentur für Arbeit
  • zu den schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb

3 „Büro“ der SBV einrichten

  • Raum für Sprechstunde festlegen (evtl. mit Arbeitgeber klären)
  • Abschließbaren Schrank für vertrauliche Unterlagen nutzen
  • Fachliteratur besorgen

 4 Die behinderten Mitarbeiter kennenlernen

  • beim Arbeitgeber das aktuelle Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen anfordern
  • Arbeitsplatzkartei und Gefährdungsanalyse für die Arbeitsplätze besorgen
  • Gesprächsangebote machen (z.B. durch Hinweis auf Sprechstunde der SBV)

5 Arbeiten organisieren

  • Termin für SBV‐Sprechstunde festlegen
  • Treffen des betrieblichen Integrationsteams vereinbaren
  • An Betriebsrats‐ Personalratssitzung(en) teilnehmen
  • an Ausschusssitzung(en) teilnehmen
  • Regelmäßig Betriebsrundgang durchführen
  • Arbeitgebergespräche (monatlich bzw. vierteljährlich) vereinbaren
  • Schwerbehindertenversammlung planen
  • Beiträge für die Mitarbeiter‐ oder BR/PR‐Zeitung vorsehen
  • „Ruhige Stunde“ für die Schreibtischarbeit einplanen

6 Basiswissen aneignen

  • Seminarprogramm organisieren und diverse Weiterbildungen besuchen

 

Wahlanfechtung oder Nichtigkeit der SBV-Wahl

Betrieb mit überwiegender Auswärtstätigkeit – Information über Einsatzorte der Wahlberechtigten – Chancengleichheit von Wahlbewerbern

  1. Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.
  2. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt, ein anderer Wahlbewerber nicht.
    Die Gefälle der Chancengleichheit hat der Wahlvorstand auszugleichen.
    Ein Anspruch des Wahlbewerbers auf Information über die persönlichen Kontaktdaten von Wahlberechtigten besteht nicht.
  3. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17

SBV-Wahl 2018

Die neue Wahlbroschüre der Integrationsämter ist online:
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Die gedruckte Broschüre steht voraussichtlich ab Mitte Februar 2018 zur Verfügung.
Bitte richten Sie Bestellungen erst dann an das zuständige Integrationsamt.