Arbeitgeber müssen die Listen der sbM vorlegen

Die Arbeitgeber haben gemäß § 163 SGB IX der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen.
Dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Die Nichtvorlage entspricht einer Behinderung der Mandatsarbeit (siehe auch BAG-Urteile)