- Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder – für Mitglieder des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt nichts anderes – gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.
- Gemäß § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.
- Die Dauer von eineinhalb Tagen für die Schulung war hier angemessen, da die im Seminarplan ausgewiesenen Themen durchweg erforderliche Kenntnisse vermitteln.
- Zwar hat ein Mitglied des Wahlvorstands erst im Mai 2018 an einer Schulung eines anderen Veranstalters teilgenommen, auf der nach seinem Vortrag, die im Seminarprogramm genannten Themen allerdings nur teilweise behandelt worden seien. Die erneute Teilnahme an einer Schulung ist dem Arbeitgeber zumutbar, weil die streitgegenständliche Schulung zu einem Pauschalpreis für alle Teilnehmer durchgeführt wird, hinsichtlich dieses Mitglieds des Wahlvorstands also (über die Fortzahlung des Gehalts und eine Verpflegungspauschale hinaus) keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- Der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber selbst eine Schulung für (sämtliche) Wahlvorstände zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung durchführt.
Kategorie: Urteile
Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
Schwerbehinderte Mitarbeiter, die aufgrund ärztlicher Atteste nicht mehr alle anfallenden Arbeiten ausführen können, haben Anspruch auf einen behinderten- bzw. leidensgerechten Arbeitsplatz.
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng.
Arbeitgeber müssen dann alle Anstrengungen unternehmen, um eine Weiterbeschäftigung in Vollzeit zu ermöglichen. Dies kann die Zuweisung von anderen Tätigkeiten beinhalten.
Erst wenn alle denkbaren Alternativen nachweisbar ausgeschöpft sind, kommt eine krankheitsbedingte Änderungs- oder sogar Beendigungskündigung in Betracht.
LAG Berlin-Brandenburg v. 8.5.2018, 7 Sa 1588/17
Keine Beschäftigungsgarantie
Pressemitteilung vom BAG 21/19:
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirksam und beruft sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.
Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. Januar 2018 – 16 Sa 1410/16 –
Gleichstellung für Beamte – geht doch!
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes
Gleichstellung – telefonisch?
Wahrung der Frist des § 173 SGB IX durch telefonische Antragstellung
Die vom BAG als Vorfrist verstandene Frist von 3 Wochen gem. § 173 und § 152 SGB IX wird auch durch die mündliche bzw. telefonische Stellung eines Gleichstellungsantrags gewahrt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 23.10.2018, 11 Sa 225/18
Muss ein Bewerber im Öff. Dienst immer eingeladen werden?
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.
So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben.
Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).
Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.
Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. 12. 2018 – 1 Sa 26 öD/18 ‑
Das ArbG Lübeck hat im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG ebenso entschieden (3 Ca 2041 b/17) .
Interene Ausschreibung – Einladung sbM – Entschädigungsanspruch
Nach § 165 Satz 3 SGB IX sind schwerbehinderte Beschäftigte, die sich intern auf eine ausgeschriebene Stelle beworben haben, auch dann zu einem Auswahlgespräch einzuladen, wenn die Stelle berechtigter Weise nur intern ausgeschrieben worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Auswahlgespräche stattfinden.
Haben sich schwerbehinderte Beschäftigte auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil beworben, ist eine Einladung zu einem Auswahlgespräch für jede der Stellen nur entbehrlich, wenn die Auswahl aufgrund eines identischen Auswahlverfahrens erfolgt, die Auswahlkommissionen personenidentisch sind und zwischen den Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen (im Anschluss an ArbG Karlsruhe vom 26.01.2016 – 2 Ca 425/15 –)
Im Übrigen kann eine ungerechtfertige Bevorzugung schwerbehinderter Mehrfachbewerberinnen und -bewerber durch eine Zusammenlegung der Auswahlgespräche in Anwesenheit aller Auswahlkommissionen oder durch unterschiedliche Fragen und Aufgabenstellungen in den jeweiligen Auswahlverfahren vermieden werden.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018, Az: 21 Sa 1643/17
BEM – Arbeitgeber ist verantwortlich
Das LAG Hessen hat in einem Urteil vom 13. 08. 2018 (16 Sa 1466/17) sehr dezidiert die Pflichten des Arbeitgebers bei Einleitung eines betriebliches
Eingliederungsmanagements dargelegt.
Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines BEM.
Im Hinblick auf eine wiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands bei der Klägerin geführt hätte.
LAG Hessen, 13.08.2018 – 16 Sa 1466/17
Revision beim BAG unter – 2 AZR 458/18 – anhängig
Hat PR oder SBV-Arbeit Vorrang?
Ein ordentliches Personalratsmitglied ist an der Teilnahme an einer Personalratssitzung nicht dadurch verhindert im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin, dass es an einer zeitgleich stattfindenden Anhörung eines schwerbehinderten Beschäftigten und an einem sogenannten BEM-Gespräch als Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilnimmt.