BEM – Arbeitgeber ist verantwortlich

Das LAG Hessen hat in einem Urteil vom 13. 08. 2018 (16 Sa 1466/17) sehr dezidiert die Pflichten des Arbeitgebers bei Einleitung eines betriebliches
Eingliederungsmanagements dargelegt.
Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines BEM.
Im Hinblick auf eine wiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands bei der Klägerin geführt hätte.

LAG Hessen, 13.08.2018 – 16 Sa 1466/17

Revision beim BAG unter – 2 AZR 458/18 –  anhängig