Wahl des Seminaranbieters

Der Anspruch der SBV auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen ergibt sich aus § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX. Danach hat die SBV einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind.

Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung vorliegt, trifft sie allein. Sie wählt selbst die Veranstaltung und damit den Veranstalter aus. Dabei hat sie einen eigenen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote auswählen.
(Rn 26) ….Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält.

Der Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.

BAG, Beschluss vom 08.06.2016 – 7 ABR 39/14