Muss ein Bewerber im Öff. Dienst immer eingeladen werden?

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.

So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben.
Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).

Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. 12. 2018 – 1 Sa 26 öD/18 ‑
Das ArbG Lübeck hat im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG ebenso entschieden (3 Ca 2041 b/17) .