7 Stunden Autofahrt bei 40 Grad haben sich auch dieses Mal wieder absolut gelohnt.
Gestärkt mit neuem Wissen und die Unsicherheit genommen.
Freue mich nun noch mehr die Aufgabe der GSBV in baldiger Zukunft übernehmen zu dürfen.
Das Seminar kann ich jeder GSBV und deren Stellis nur empfehlen.
Macht weiter so.
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Petition stoppt Referentenentwurf zur VersMedV
Eine Petition hat es erfolgreich geschafft um einen Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu stoppen. So stoppten 29.027 Unterschriften den 6. Referentenentwurf des BMAS zur Versorgungsmedizin-Verordnung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im vergangenen Jahr einen Referentenentwurf für eine Neufassung der Versorgungsmedizin-Verordnung verfasst. Am Prozess wurden die Schwerbehindertenvertretungen erst spät im November 2018 beteiligt. In der Öffentlichkeit war der Referentenentwurf nicht sichtbar kommuniziert. Die drei Initiatorinnen befürchteten einen massiven Abbau der Teilhabe behinderter Menschen durch den Referentenentwurf der 6. Versorgungsmedizin- Verordnung. Im Januar 2019 ergriffen die drei dann selbst die Initiative und erstellten eine Online-Petition mit dem Titel „Teilhabeabbau durch Verschlechterung der Versorgungs-MedizinVerordnung stoppen“. Das Thema wurde somit in der Öffentlichkeit deutlich sichtbar. Die Petition erfuhr eine überwältigende Unterstützung! Insgesamt unterzeichneten 29.027 Menschen diese Petition. Die Initiatorinnen baten um einen Termin zur Übergabe der Unterschriften.
Am 21.06.2019 überreichten Ulrike Hepperle SBV von der Leipniz Universität Hannover, Silke Buchborn SBV Diakonie Himmlesthür e.V. aus Hildesheim und Claudia Oswald-Timmler SBV und Kreisbehindertenbeauftragte vom Landratsamt Göppingen, Herrn Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg in Berlin die gesammelten Unterschriftenlisten. Der Staatssekretär nahm sich eine Stunde Zeit, in der die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten und ihre fünf Unterstützer*innen aus Gewerkschaften und Hauptschwerbehindertenvertretungen ihre Bedenken und Einwände ausführlich darstellten. In dem konstruktiven Gespräch wurde deutlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Kern dasselbe Ziel wie die SBVen verfolgt: Es ist keine Verschlechterung oder Benachteiligung für Schwerbehinderte Personen in Deutschland beabsichtigt oder geplant! Die „tolle Aktion“, so Staatssekretär Dr. Schmachtenberg verstärkt die Zweifel, ob das jetzige Antrags-und Feststellungsverfahren den teilhabeorientierten, politischen, juristischen, medizinischen und sozialen Realitäten noch gerecht werden kann. Zeit das Vorhaben grundsätzlich zu überdenken! Und diesmal werden die Schwerbehindertenvertretungen beteiligt. Gute Voraussetzungen, ein gemeinsames Ziel kooperativ zu erreichen. Zwischenzeitlich erfolgte von BMAS eine Einladung zum Werkstattgespräch am 02.09.19 an dem wir drei selbstverständlich gerne teilnehmen werden.
Das Bundesministerium äußerte sich dazu wie folgt: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin und dessen Arbeitsgruppen arbeiten derzeit daran, die Versorgungsmedizin-Verordnung noch stärker teilhabeorientiert auszurichten und sie an den medizinischen Fortschritt anzupassen. Es gab dazu im Lauf der Jahre mehrere Besprechungen mit den Verbänden behinderter Menschen und den Ländern, zuletzt im Oktober 2018. Außerdem wurde der Entwurf im November 2018 mit interessierten Schwerbehindertenvertretungen erörtert.
In der Verbändebesprechung im Oktober 2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erkennen gegeben, für wesentliche Kritikpunkte (Bestandsschutz, Befristung, GdB 20 bei der Gesamt-GdB-Bildung, Berücksichtigung von Hilfsmitteln, bestmögliches Behandlungsergebnis) Lösungen im Sinne der Verbände erarbeiten zu wollen. In der Zwischenzeit sind zahlreiche weitere Stellungnahmen eingegangen. Sie legen den Schluss nahe, dass insbesondere sehr viele schwerbehinderte Menschen zumindest verunsichert sind und für sich teilweise auch Verschlechterungen befürchten.
Ein so komplexes Vorhaben wie die Gesamtüberarbeitung der Versorgungsmedizin-Verordnung kann aber nur Erfolg haben, wenn alle Beteiligten grundsätzlich dahinterstehen und es als Fortschritt für behinderte Menschen ansehen. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht gegeben. Es ist daher geplant, mit den relevanten Verbänden in diesem Bereich in einen vertieften Diskussionsprozess eintreten, der alle wesentlichen Beteiligten an einen Tisch bringt. Dieser soll im Rahmen eines Werkstatt-Gesprächs zur Überarbeitung der Versorgungsmedizin-Verordnung Anfang September begonnen werden.“
Ein „teuerer“ Kommentar
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Ausgabe des Kommentars zum SGB IX von Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Auflage 2018, zur Verfügung zu stellen.
VG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2019 – 72 K 12.18 PVB
20.000€ – Arbeitgeber muss zahlen!
Fingieren von Kündigungsgründen zur Entfernung unliebsamer Betriebsratsmitglieder begründet Entschädigungsansprüche
ArbG Gießen:
Pressemitteilung zum Verfahren 3 Ca 433/17
Die Klage einer stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung war erfolgreich.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen verurteilte beide als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von 20.000,- Euro.
Die Kammer sah es nach einer Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Betreiberin von Senioreneinrichtungen gemeinsam mit einem Rechtsanwalt im Jahr 2012 ein Strategiekonzept zur Entfernung ihrer unliebsamen Betriebsratsmitglieder entwickelte. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Kollegin der Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende (siehe dazu Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Gießen Nr. 2/2019), von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.
Die erkennende Kammer wertete die strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsberaters als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und verurteilte sie zu gemeinschaftlicher Entschädigungszahlung.
Schulung für den Wahlvorstand
- Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder – für Mitglieder des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt nichts anderes – gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.
- Gemäß § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.
- Die Dauer von eineinhalb Tagen für die Schulung war hier angemessen, da die im Seminarplan ausgewiesenen Themen durchweg erforderliche Kenntnisse vermitteln.
- Zwar hat ein Mitglied des Wahlvorstands erst im Mai 2018 an einer Schulung eines anderen Veranstalters teilgenommen, auf der nach seinem Vortrag, die im Seminarprogramm genannten Themen allerdings nur teilweise behandelt worden seien. Die erneute Teilnahme an einer Schulung ist dem Arbeitgeber zumutbar, weil die streitgegenständliche Schulung zu einem Pauschalpreis für alle Teilnehmer durchgeführt wird, hinsichtlich dieses Mitglieds des Wahlvorstands also (über die Fortzahlung des Gehalts und eine Verpflegungspauschale hinaus) keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- Der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber selbst eine Schulung für (sämtliche) Wahlvorstände zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung durchführt.
Bericht zur Petition (VersMedV)
29.027 Unterschriften stoppen den 6. Referentenentwurf des BMAS zur Versorgungsmedizin-Verordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im vergangenen Jahr einen Referentenentwurf für eine Neufassung der Versorgungsmedizin-Verordnung verfasst. Am Prozess wurden die Schwerbehindertenvertretungen erst spät im November 2018 beteiligt.
Im Januar 2019 ergriffen drei Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten (lrike Hepperle, Claudia Oswald-Timmler und Silke Buchborn) selbst die Initiative und erstellten eine Online-Petition mit dem Titel „Teilhabeabbau durch Verschlechterung der Versorgungsmedizin-Verordnung stoppen“. Die drei Initiatorinnen haben ihre gute Vernetzung genutzt und die Petition ausgezeichnet beworben. Das Thema wurde somit in der Öffentlichkeit deutlich sichtbar. Die Petition erfuhr eine überwältigende Unterstützung! Insgesamt unterzeichneten bis heute 29.027 Menschen diese Petition.
Die Initiatorinnen baten um einen Termin zur Übergabe der Unterschriften. Am 21.06.2019 überreichten die drei Initiatorinnen Herrn Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg in Berlin die gesammelten Unterschriftenlisten. Er hatte kurzfristig ein „schweres Päckchen“ zu tragen.
Der Staatssekretär nahm sich eine Stunde Zeit, in der die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten und ihre fünf Unterstützer*innen aus Gewerkschaften und Hauptschwerbehindertenvertretungen ihre Bedenken und Einwände ausführlich darstellten. In dem konstruktiven Gespräch wurde deutlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Kern dasselbe Ziel wie die SBVen verfolgt: Es ist keine Verschlechterung oder Benachteiligung für Schwerbehinderte Personen in Deutschland beabsichtigt oder geplant! Die „tolle Aktion“, so Staatssekretär Dr. Schmachtenberg verstärkt die Zweifel, ob das jetzige Antrags- und Feststellungsverfahren den teilhabeorientierten, politischen, juristischen, medizinischen und sozialen Realitäten noch gerecht werden kann. Zeit das Vorhaben grundsätzlich zu überdenken! Und diesmal werden die Schwerbehindertenvertretungen beteiligt. Gute Voraussetzungen, ein gemeinsames Ziel kooperativ zu erreichen.
Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit
Schwerbehinderte Mitarbeiter, die aufgrund ärztlicher Atteste nicht mehr alle anfallenden Arbeiten ausführen können, haben Anspruch auf einen behinderten- bzw. leidensgerechten Arbeitsplatz.
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng.
Arbeitgeber müssen dann alle Anstrengungen unternehmen, um eine Weiterbeschäftigung in Vollzeit zu ermöglichen. Dies kann die Zuweisung von anderen Tätigkeiten beinhalten.
Erst wenn alle denkbaren Alternativen nachweisbar ausgeschöpft sind, kommt eine krankheitsbedingte Änderungs- oder sogar Beendigungskündigung in Betracht.
LAG Berlin-Brandenburg v. 8.5.2018, 7 Sa 1588/17
Gaby zu FreshUp
Angefangen
hat´s mit Regen,
dann kam die Sonne – welch ein Segen.
Hans-Peter hat uns gefüttert mit viel Wissen,
so dass wir als SBV können wieder die Fahnen hissen.
Freistellung,
Arbeitgeberpflichten
Jetzt wissen wir wieder, wie wir´s richten.
Unser Wissen wieder aufgefrischt
Uns kann keiner! Nein, mit uns nicht!
Die Gruppe
war toll, die Bäuche voll,
die Musik wie immer „scheeh“,
Traurig, dass ich wieder geh´
Doch längst
sind wieder Seminare gebucht,
die Zugverbindung herausgesucht.
Gezählt werden schon die Tage
Ich komm´ wieder – keine Frage!
Keine Beschäftigungsgarantie
Pressemitteilung vom BAG 21/19:
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirksam und beruft sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.
Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. Januar 2018 – 16 Sa 1410/16 –
Steffi – Allgemein
Seit 2015 bin ich nun die VPSchwb in unserem Betrieb. Ich hole mal etwas aus…
Bei völliger Ahnungslosigkeit gepaart mit Unsicherheit im Bereich der Schwerbehindertenvertretung, suchte ich Grundlagenseminare. Der Arbeitgeber wollte damals, dass ich diese über das Integrationsamt mache. Die Seminare waren ausgebucht und in dem nächsten halben Jahr war auch nicht mit einem freien Platz zu rechnen.
Bei meiner Ahnungslosigkeit fragte ich also meinen GSchwb, dieser empfiehlt mir KomSem (der Beginn eines wunderschönen Weges)
Also machte ich mich auf den Weg….
…. mittlerweile werde ich immer wieder gefragt, warum ich den langen Weg in kauf nehme, 644 km, ja, nach 400 km kommen mir auch manchmal Zweifel warum eigentlich ??
Nach der 6,5 Std. Fahrt wird man in dem Hotel Bernrieder Hof immer freundlich begrüßt und mittlerweile ist es fast wie nach Hause kommen.
Dann lerne ich nette Seminarteilnehmer kennen. Ein absoluter bunter Haufen, absolut verschiedene Charaktere, jeder einzigartig.
Die Seminarleiter sind einfach wunderbar, einfühlsam, geduldig und verstehen auch mal einen Spaß. (Hier werden die Worte dem ganzen nicht ansatzweise gerecht)
Die Inhalte werden in einer Art vermittelt, die mit sämtlichen Worten die mir derzeit zur Verfügung stehen gar nicht gerecht werden (ja Rhetorik-Seminar habe ich dort auch bereits gemacht?)
Bereits am Montag wird es erreicht, dass die Gruppe als Team zusammenwächst. Dadurch ist ein lernen noch angenehmer und die Zeit vergeht leider immer wieder zu schnell…
Und ja, die Ahnungslosigkeit und Unsicherheit wurde mir durch die vielen verschiedenen Inhalte von Gesetze, Gesprächsführung, sicheres Auftreten und natürlich die netten Gesprächen an Abend minimiert.
Ohne KomSem wäre ich nicht so erfolgreich in meiner Tätigkeit geworden. Nicht so eine durchsetzungsfähig VpSchwb.
Und DAS sind genau die Gründe warum ich diesen langen Weg jedes Mal in kauf nehme. DENN ES LOHNT SICH FÜR MICH IMMER!
Ich freue mich auf weiteres lernen mit dem Team von KomSem. Ich danke euch.
Die allerliebsten Grüße sendet euch die Steffi aus Hannover