Am Freitag, den 21.06. um 13.30 gibt es beim Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg einen einstündigen Termin zur Petitionsübergabe bzgl des Referentenentwurfs VersMedV.
Bin gespannt, was dabei herauskommt.
Archiv
Daniela zu SBV-1
KomSem wurde mir empfohlen. Ich bereue den Anfahrtsweg von 600 km auf gar keinen Fall.
Schon nach dem ersten Seminartag war ich baff und glücklich wieviel Wissen uns beigebracht wurde. Das Seminar war einfach fesselnd und sehr locker.
Unser Trainer der Hans-Peter hat mit einigen spaßigen Einlagen das tockene Thema(viele Gesetzte )sehr gut „rüber gebracht“. Es verging keine Minute wo die Gedanken abschweiften oder es gar langweilig wurde. Ich bin so gestärkt und mit gutem Fachwissen vom Seminar abgereist, das ich das Folgeseminar,SBV 2, kaum erwarten kann.
Aber erstmal möchte ich mein gelerntes in der Praxis testen und fühle mich auch weiterhin von KomSem sehr gut unterstützt.
Wir haben viele Materialen und Infos mit an die Hand bekommen,die uns in unserer täglichen Arbeit unterstützen werden.
Auch die Unterkunft und das ganze Drumherum sowie die Gruppenzusammensetzung (Teilnehmerzahl) waren erstklassig.
In so einer angenehmen Atmosphäre habe ich noch nie gelernt. Sehr empfehlenswert. Die Woche verging wie im Flug. Danke für die tolle informative Zeit.
Newsletter
Worüber darf der Doktor reden? – Vorsorgeuntersuchung – Bildschirmarbeitsplatz – Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) – ..aus dem Gericht – Seminare
Der neue Newsletter für Mai ist hier zu lesen
Gleichstellung für Beamte – geht doch!
VersMedV (Knochentabelle)
Ganz aktuelle Stellungnahme vom 30.04.2019 zum Entwurf der 6.Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung(VersMedV) vom Deutschen Behindertenrat (DBR)
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes
Gleichstellung – telefonisch?
Wahrung der Frist des § 173 SGB IX durch telefonische Antragstellung
Die vom BAG als Vorfrist verstandene Frist von 3 Wochen gem. § 173 und § 152 SGB IX wird auch durch die mündliche bzw. telefonische Stellung eines Gleichstellungsantrags gewahrt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 23.10.2018, 11 Sa 225/18
Muss ein Bewerber im Öff. Dienst immer eingeladen werden?
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.
So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben.
Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).
Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.
Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. 12. 2018 – 1 Sa 26 öD/18 ‑
Das ArbG Lübeck hat im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG ebenso entschieden (3 Ca 2041 b/17) .
Beate meint zum FreshUp
Ich bin schon seit 7 Jahren SBV und dachte: Auffrischung von vergrabenem Wissen bzw. neues Wissen erlangen – das Alles kann nicht schaden.
Und es hat sich gelohnt, wieder nach Bernried zu reisen.
Die Rahmenbedingungen sind Klasse.
Zum Wohlfühlen ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad, Sportraum (den brauchte ich nicht 🙂 ),
Kulinarische Rundum-Verpflegung mit Auswahlmöglichkeit, auch für Vegetarier.
Und ringsum Natur pur.
Das Seminar war inhaltlich sehr gut und hat mir wieder viel Input gegeben. Hans-Peter versteht es, alle Seminarteilnehmer zu begeistern und lässt keine Müdigkeit aufkommen.
Die Wissensvermittlung erfolgte ohne powerpoint und jede Meinung war gefragt.
Ein Highlight war unser Besuch im Arbeitsgericht. In 6 Stunden bekamen wir Einblick in die Welt der Rechtssprechung.
Schön ist es auch immer wieder, mit SBV-en aus verschiedenen Unternehmen am Abend (bei einem Glas Wein o.ä. ) ins Gespräch zu kommen.
Das nächste Seminar ist gebucht !
Nicht vergessen!!!
Der Arbeitgeber hat jedes Jahr vor dem 01. April eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
– Betriebsrat bzw. Personalrat,
– der Schwerbehindertenvertretung und
– dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Genaueres hier