Wirksame Versetzung setzt kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) voraus
Autor: komsem
Newsletter 05-2018
Der Newsletter für den Monat Mai beinhaltet folgende Themen:
- Wahl der SBV
- Datenschutz im BR / PR / SBV-Büro
- Sucht: Nicht nur Alkohol – auch Medikamente machen süchtig
- Arbeitsschutz bei psychischen Belastungen
- ..aus dem Gericht
- Seminare
- SGB IX – Neue Auflage erschienen!
Kündigung – Unwirksamkeitsklausel
Erste Entscheidung zur Unwirksamkeitsklausel bei Kündigungen ohne Beteiligung der SBV
Die Autoren Wolfhard Kohte und Matthias Liebsch besprechen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Darmstadt.
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob eine Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV) bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in einem SBV-losen Betrieb desselben Konzerns beteiligt werden muss, wenn zugleich keine Gesamt-SBV besteht und welche Rechtsfolge eine unterlassene Beteiligung hat.
Das ArbG bejahte unter Anwendung der Ersatzzuständigkeit gemäß § 180 Abs. 6 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) eine Beteiligungspflicht der KSBV, so dass die Kündigung im Ergebnis nach der neuen Unwirksamkeitsklausel des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam sei.
ArbG Darmstadt, Urteil v. 14.11.2017 – 9 Ca 249/17
Einstweilige Verfügung
Das Beispiel zeigt, dass die SBV sich nicht alles gefallen lassen muss und das SGB IX genügend Sanktionsmöglichkeiten hat um seinen Fortbildungsanspruch durchzusetzen.
Einsweilige Verfügung zum Seminar mit dem Titel:
Viel Wissen für die SBV um viel zu erreichen bei personellen Einzelmaßnahmen im Betrieb
-Einstellung, Versetzung, Kündigung –
Rainer Gaukel zu Rhetorik
Das Rhetorikseminar in Bernried war klasse. Wir haben alle viel gelernt. Neben der freien Rede haben wir einige Tricks und Kniffe als sogenannte Sprechwerkzeuge kennengelernt. Und das Wichtigste war: wir hatten Spaß dabei. Vielen Dank an „HP“.
Arbeitgeber müssen die Listen der sbM vorlegen
Die Arbeitgeber haben gemäß § 163 SGB IX der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen.
Dem Betriebs- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
Die Nichtvorlage entspricht einer Behinderung der Mandatsarbeit (siehe auch BAG-Urteile)
Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand
Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg bedarf nicht nur die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, sondern bereits die Aufforderung, dass sich der Beamte wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen hat. Ist die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsaufforderung.
OVG Berlin-Brandenburg v. 15.11.2017 – 4 S 26.17
Wahlanfechtung oder Nichtigkeit der SBV-Wahl
Betrieb mit überwiegender Auswärtstätigkeit – Information über Einsatzorte der Wahlberechtigten – Chancengleichheit von Wahlbewerbern
- Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.
- Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt, ein anderer Wahlbewerber nicht.
Die Gefälle der Chancengleichheit hat der Wahlvorstand auszugleichen.
Ein Anspruch des Wahlbewerbers auf Information über die persönlichen Kontaktdaten von Wahlberechtigten besteht nicht. - Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17
Seminar für Wahlvorstandsmitglieder bei der SBV-Wahl
Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.
Der Lohn ist daher fortzuzahlen, die Arbeitszeit gutzuschreiben, soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen.
Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen.
Kein Zwang zur Inanspruchnahme des Schutzes wegen Schwerbehinderung
Die Feststellung der zuständigen Behörden über das Vorliegen oder den Grad einer Behinderung erfolgt gemäß § 69 (neu: 152) Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung.
Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen tritt daher nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes ein, sondern muss von den Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein dem behinderten Menschen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des schwerbehinderten Menschen.
Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen aufzuzwingen.
Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen.