Kein Zwang zur Inanspruchnahme des Schutzes wegen Schwerbehinderung

Die Feststellung der zuständigen Behörden über das Vorliegen oder den Grad einer Behinderung erfolgt gemäß § 69 (neu: 152) Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung.

Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen tritt daher nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes ein, sondern muss von den Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein dem behinderten Menschen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des schwerbehinderten Menschen.

Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen aufzuzwingen.

Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen.

BVerwG, Beschluss v. 26.9.2016 – 2 B 28.16 –

Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig

  1.  Ein Zusammenhang mit der Behinderung iSd § 91 (neu: 174) Abs. 4 SGB IX ist nicht schon bei jedem Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Schwerbehinderten gegeben. (Rn. 24)
  2. Wird eine Kündigung auf ein Fehlverhalten gestützt, dass nach Auffassung des Kündigenden seine Ursache zumindest auch in der Behinderung selbst hat, muss er den Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Fehlverhalten näher aufklären. (Rn. 31)
  3. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 (neu: 167) SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Integrationsamts nach den §§ 85 ff. (neu: 168) SGB IX. (Rn. 36)

VG Bayreuth, 17.08.2017 – B 3 K 16.346

Petra zur Öffentlichkeitsarbeit

Nochmals herzlichen Dank für diese tolle Veranstaltung!
Ich habe mich sehr wohl gefühlt und sehr viel mehr mitnehmen können als ich es erhofft habe. Ich wusste aber nicht recht, wie ich es auf den Punkt bringen sollte. Zuhause ist es mir dann klar geworden – die Tatsache unter Gleichgesinnten zu sein, die für ihr Thema brennen und sich engagieren, gute Gespräche führen zu können und sich auch vertraulichen Rat holen zu können, hat es für mich so außergewöhnlich gemacht.
Martin hat eine unwahrscheinlich große Gabe, alle an einen Tisch zu holen und Wissen locker verpackt weiterzugeben!
Eine Traumbesetzung für KomSem – da waren wir uns alle einig.

Aufklärungspflicht des IA

Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff SGB IX – Aufklärungspflicht des Integrationsamtes bei betriebsbedingtem Kündigungsgrund

  1. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach § 168 SGB IX allein auf betriebsbedingte Gründe stützt, hat das Integrationsamt bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Frage nachzugehen, ob der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchgeführt hat.
  2. War dies nicht der Fall, hat das Integrationsamt grundsätzlich aufzuklären, ob bei gehöriger Durchführung eines Präventionsverfahrens eine Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers vermeidbar gewesen wäre.

VG Hannover, Beschluss vom 24.04.2017 – 3 A 11496/14

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei Abmahnungen

Die SBV hat keinen Anspruch auf eine generelle Beteiligung vor dem Ausspruch einer Abmahnung.

Eine Beteiligungspflicht kann aber bestehen, wenn es um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehe.
Das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter wegen verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz abgemahnt werde und seine Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung stehe.

Eine Beteiligungspflicht bestehe also nicht, wenn die Abmahnung keinen Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen aufweise. Es kommt also auf den Einzelfall an.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17

PS: Auch wenn der Beitrag einigen SBV´n nicht gefällt und diese uns zum „LÖSCHEN“ aufgefordert haben bleibt der Beitrag drin.
Die Rechte der SBV werden nicht durch „Verschweigen“ sondern durch „Handeln“ der einzelnen SBV´n gelebt. Und dies kann die SBV umso besser, wenn ich ALLE Urteile bzw. Gerichtsbeschlüsse zu dem Thema kennt. Die Arbeitgeber kennen diese nämlich auch und konfrontieren die SBV damit. Und ich finde, dass man „vorgewarnt“ besser argumentiert als unwissend.

SBV-Wahl 2018

Die neue Wahlbroschüre der Integrationsämter ist online:
PDF-Ausgabe
– Printausgabe bestellen
Die gedruckte Broschüre steht voraussichtlich ab Mitte Februar 2018 zur Verfügung.
Bitte richten Sie Bestellungen erst dann an das zuständige Integrationsamt.

Jürgen aus FFM zur Sucht

Ich bin von diesem Seminar begeistert, denn ich habe viel über mich und andere Menschen gelernt und gehe jetzt noch sensibler mit dem Thema “Sucht“ um, denn „ Augen auf ..und nicht weg schauen „ ist hier sehr wichtig.
Der Besuch in einer Suchtklinik und die  Gespräche mit den Betroffenen  und der Klinikleitung waren wahnsinnig interessant und aufschlussreich wie schnell man selbst ein Betroffener werden kann. Wie immer war nicht nur das Seminar spitze …einfach alles.
Ich danke Ingrid und Hans-Peter.

Kein Smartphone für die Schwer­behinderten­vertretung (SBV)

Die Arbeit der SBV ist durch Festnetzanschluss und PC mit Internetzugang möglich, so das LAG in Mecklenburg-Vorpommern.

Die SBV einer Dienststelle (Polizei) hat trotz Schichtarbeit und Außendienst keinen Anspruch auf ein Smartphone, wenn ein Festnetzanschluss und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017, 5 TaBV 9/17