Versetzung setzt kein BEM voraus

Wirksame Versetzung setzt kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) voraus

Sind Beschäftigte über 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit den Betroffenen klären, welche Leistungen oder Hilfen möglich sind, um erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und den Arbeitsplatz zu erhalten. Diese Klärung nennt man Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Allein das Unterlassen eines BEM führt nicht dazu, dass eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam ist.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) setzt auch eine krankheitsbedingte Versetzung kein vorheriges BEM voraus.