Nicht vergessen!!!

Der Arbeitgeber hat jedes Jahr vor dem 01. April eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
– Betriebsrat bzw. Personalrat,
– der Schwerbehindertenvertretung und
– dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

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