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Dani ist „fremd“ gegangen

Ich möchte euch mal aus meinen Erfahrungen  berichten.
Ich habe bei Komsem bereits sieben sehr lehrreiche Seminare besucht. KOMSEM hat mich als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sehr geformt und gestärkt.
Leider habe ich letzte Woche  bei einem anderen Seminaranbieter ein Lehrgang  besucht.
Ich kann euch nur sagen es ist nicht vergleichbar!!!!! Ich bin völlig schockiert  was es für krasse Unterschiede  es gibt. Sowohl bei den Seminarleitern als auch bei der Seminarorganisation, den Seminarinhalten und der Durchführung. Ich bin so froh und dankbar das es KOMSEM gibt und ich dort die Seminare besuchen darf. 
Lieber Hans-Peter und Team seid wirklich stolz, was ihr für eine tolle und wertvolle Arbeit leistet. Das hat nichts mit „einschleimen“ zu tun sondern diesen Artikel  schreibe ich aus vollster Überzeugung! Ich würde nie wieder freiwillig  einen anderen Seminaranbieter buchen. Eure Qualität  in der Arbeit  und der ganze Wohlfühlrahmen sind einfach unschlagbar. Bitte macht weiter so, eure Arbeit  ist wichtig für uns. DANKE

SBV erstreitet Fortbildung zum BEM

Die SBV muss sich nicht damit begnügen, nur Grundseminare zum Thema BEM zu besuchen.
Sie hat im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) vielfältige Aufgaben. Dazu gehört in der Belegschaft über das BEM zu informieren sowie für die Teilnahme an den BEM-Gesprächen des Arbeitgebers zu werben. Und sie übt eine gesetzliche Kontrollfunktion aus. Ihren Schulungsbedarf für Aufbau- und Fortgeschrittenenschulungen kann die SBV gerichtlich durchsetzen.

Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 BV 14/20

SBV-Wahlanfechtung (Wahlwerbung)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl liegt vor, wenn Wahlbewerber sich nicht – wie die übrigen Wahlbewerber – darauf beschränken, Wahlwerbung auf der vom Arbeitgeber im Intranet hierfür zur Verfüguing gestellten Seite zu platzieren, sondern unmittelbar vor der Wahl Wahlwerbung an die privaten Postadressen der Wahlberechtigten versenden.
Hessisches LAG, Beschluss vom 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19

SBV-Wahlanfechtung (Wahlausschreibung)

Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – geeigneter Aushangort für Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist an einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen. Geeignet ist die Stelle regelmäßig, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden kann, damit möglichst viele Wahlberechtigte von der Durchführung der Wahl Kenntnis erlangen.

LArbG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.6.2020, 4 TaBV 5/19

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Es ist durch die SBV Nichtzulassungsbeschwerde ans Bundesarbeitsgericht eingelegt worden.
Die LAG-Entscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil sie große Unsicherheit in Bezug auf die Anzahl notwendiger Wahlaushänge schafft. Auch wird in der Entscheidung für unwesentlich gehalten, dass der Aushang in der Nähe des einzig barrierefrei zugänglichen Gebäudeeingangs platziert worden war.

PS:
Interessanterweise gabe es noch einen Folgestreit über das Honorar der Rechtsanwaltskanzlei unter:
LArbG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.7.2020, 4 TaBV 5/19
(Interessant ist der letzte Absatz im Beschluss)

Gleichstellung erst bei 18 WoStd

Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gibt erhöhten Kündigungsschutz. Das gilt, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 30 vorliegt.
Das Gesetz legt aber noch weitere Voraussetzungen fest.
Dazu gehört die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen, wonach sie 16 Stunden wöchentlich arbeitete. Tatsächlich war sie jedoch regelmäßig über 18 Wochenstunden tätig.
Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle meinte das Gericht.

Sozialgericht Saarland, 12. Mai 2020 – S 12 AL 1088/19

Fahrtkosten beim Hamburger Modell

Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Sinne des sog. Hamburger Modells an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel als Antrag auf sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in Betracht kommende Leistungen auszulegen.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX a.F. gehört zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen, für die nach §§ 6, 5 SGB IX die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann.

Als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung kommt ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung auch dann in Betracht, wenn während der Maßnahme weder ein Anspruch auf Krankengeld noch auf Übergangsgeld besteht.

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung?

Wird ein schwerbehinderter Stellenbewerber bei einem mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr zu den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens eingeladen, weil der Arbeitgeber sich nach dem Vorstellungsgespräch gegen den schwerbehinderten Stellenbewerber entschieden hat, lässt sich daraus nicht die Vermutung herleiten, der Stellenbewerber habe aufgrund seiner Schwerbehinderung keine weitere Berücksichtigung gefunden.

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.17
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2018 – 7 Sa 227/18
Urteil des BAG vom 27.08.2020, Az.: 8 AZR 45/19

Raiko meint zu SBV-3

Nachdem wir nun fast schon wieder eine Woche beim Arbeiten sind, möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich für das sehr schöne und lehrreiche Seminar SBV-3 (Rechte der SBV) bedanken. Aus meiner Sicht von Hans-Peter wieder perfekt organisiert und durchgeführt. Mir waren die vielen Gespräche und der Erfahrungsaustausch sehr wichtig und ich habe wieder viel Neues gelernt und profitiere natürlich sehr von Euren vielfältigen Erfahrungen.

Heute habe ich gerade meine Bürokraft beantragt und möchte Tätigkeiten an meinen ersten Stellvertreter übertragen. Er findet meine Idee sehr gut und wir hoffen dadurch für ihn eine entsprechende Freistellung zu erhalten. Werde

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