Versand von Wahlwerbung von der SBV

Der Versand von Wahlwerbung an die privaten Mail-Adressen der Wahlberechtigten durch die amtierende SBV verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerbung.

Es liegt eine Verletzung des ungeschriebenen Grundsatzes der Chancengleichheit aller Wahlbewerber vor.
Nach ihm sollen alle Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben.

Hessisches LAG, Beschluss vom 25.05.2020 – 16 TaBV 147/19