Fahrtkosten beim Hamburger Modell

Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Sinne des sog. Hamburger Modells an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel als Antrag auf sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in Betracht kommende Leistungen auszulegen.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX a.F. gehört zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen, für die nach §§ 6, 5 SGB IX die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann.

Als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung kommt ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung auch dann in Betracht, wenn während der Maßnahme weder ein Anspruch auf Krankengeld noch auf Übergangsgeld besteht.

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung?

Wird ein schwerbehinderter Stellenbewerber bei einem mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr zu den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens eingeladen, weil der Arbeitgeber sich nach dem Vorstellungsgespräch gegen den schwerbehinderten Stellenbewerber entschieden hat, lässt sich daraus nicht die Vermutung herleiten, der Stellenbewerber habe aufgrund seiner Schwerbehinderung keine weitere Berücksichtigung gefunden.

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.17
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2018 – 7 Sa 227/18
Urteil des BAG vom 27.08.2020, Az.: 8 AZR 45/19

Raiko meint zu SBV-3

Nachdem wir nun fast schon wieder eine Woche beim Arbeiten sind, möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich für das sehr schöne und lehrreiche Seminar SBV-3 (Rechte der SBV) bedanken. Aus meiner Sicht von Hans-Peter wieder perfekt organisiert und durchgeführt. Mir waren die vielen Gespräche und der Erfahrungsaustausch sehr wichtig und ich habe wieder viel Neues gelernt und profitiere natürlich sehr von Euren vielfältigen Erfahrungen.

Heute habe ich gerade meine Bürokraft beantragt und möchte Tätigkeiten an meinen ersten Stellvertreter übertragen. Er findet meine Idee sehr gut und wir hoffen dadurch für ihn eine entsprechende Freistellung zu erhalten. Werde

Neuer Basiskommentar zum SGB IX erschienen

Schwerbehindertenrecht

Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung

15., neu bearbeitete, aktualisierte Auflage 2020 mit 556 Seiten

ISBN: 978-3-7663-6954-3

Vorteile auf einen Blick:

  • Verständliche Kommentierung mit Fallbeschreibungen
  • Im Fokus: Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
  • Ausführliche Behandlung der aktuellen Rechtsprechung

Ausführlich setzt sich der Basiskommentar mit den neuen Regelungen für die Schwerbehindertenvertretungen auseinander – etwa mit der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen, dem Anspruch auf eine Bürokraft oder dem Schulungsanspruch von Stellvertretern. Welche Verbesserungen wirken in der Praxis? Welche Handlungsmöglichkeiten bieten sich für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräte und Personalräte?

Bestellen

Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz

Sicherheitsaspekte rechtfertigen keine Kündigung eines Menschen mit körperlicher Behinderung.

Auch dann nicht, wenn ein eventuelles Evakuierungsszenario besteht.

Vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 3a Abs. 2 ArbStättV und § 10 ArbSchG zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erfüllt hat.

LAG Hessen, Urteil vom 21.01.2020, Az: 15 Sa 449/19

Krankheitszeiten

SBV kann nur Krankheitszeiten Schwerbehinderter und Gleichgestellter einsehen

Zu den Überwachungsaufgaben der SBV gehört auch, ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagementnach § 167 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß durchführt.
Nach Auffassung des LAG bezieht sich diese Überwachungspflicht allerdings nur auf die schwerbehinderten Arbeitnehmer, während § 167 Abs. 2 SGB IX sich auf alle Beschäftigten bezieht.

Daher habe die SBV Anspruch auf die quartalsweise Herausgabe von Listen der Beschäftigten, die in den zurückliegenden zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank waren und bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagementeingeleitet wurde.

Allerdings nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer und nicht für die gesamte Belegschaft.

LAG Hamm, Beschluss vom 10.01.2020, 13 TaBV 60/19

Benachteiligung bei interner Bewerbung im ÖD

Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers – Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – interne Stellenausschreibung

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF)* zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.

BAG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 75/19 –
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 1. November 2018 – 21 Sa 1643/17 –

Interview – Corona – Seminar

Interview mit Hanka (SBV-4 in Berlin) und Martin (SBV-2 in Bernried)
Sie haben die ersten Seminare nach Corona durchgeführt.

Du kommst gerade von Deinem ersten Seminar nach „Corona“ zurück: Wie war´s?

Hanka: Es war wie immer toll. Auch wenn durch Corona vieles anders war. Mit Nasen-Mundschutz ist es gar nicht so leicht die Emotionen des Gegenübers zu erkennen. Auch ständig daran zu denken die „Maske“ überall zu tragen, wo man sich bewegt, war herausfordernd. Es hatte aber seinen Sinn – Gegenseitiger Schutz steht an erster Stelle.

Martin: Zu Beginn war Zurückhaltung zu spüren. Ich habe den Seminarteilnehmern angemerkt, dass sie bewusst ausloten, ob ihre Entscheidung richtig war, jetzt schon wieder an einem Seminar teilzunehmen.  Bereits im Verlauf des Montagnachmittags hat sich aber deutlich Entspannung breit gemacht. Ich habe die Erleichterung gespürt. Wir haben uns diszipliniert an das Hygienekonzept gehalten und die Durchführung des Seminars hat darunter zu keiner Zeit gelitten. Die Gruppe ist im Verlauf der Woche immer besser zusammengewachsen, die anfängliche Zurückhaltung wurde abgelegt und letztlich war mein Eindruck, alle waren froh über ihre Entscheidung, nach Bernried gekommen zu sein. 

Wie darf man sich das vorstellen – mit Maske und Abstand?

Hanka: Ist schon komisch, wenn alle um einen herum maskiert rumlaufen. Immer daran denken, 1,50 Meter Abstand halten und Maske tragen, war glaube ich die häufigste Aussage im Seminar. Wie oft man sich „näher“ kommt, merkt man erst, wenn darauf geachtet wird. Gerade bei Gruppenarbeiten war die Maskenpflicht angezeigt. Bei emotionalen Diskussionen flogen nicht nur die Worte durch die Luft. Da war die Abstandsregelung unabdingbar. Im Seminarraum war es durch den Mindestabstand während der Seminarzeit ganz gut möglich alles im Griff zu haben. Aber bei den Mahlzeiten, ging es schon manchmal an die Grenzen des Machbaren. Auch im Hotel waren überall Schilder angebracht, die Masken bei Bewegung zu tragen.

Martin: Das Tragen von Masken ist in den letzten Monaten bei den meisten zur Routine geworden, das habe ich deutlich gemerkt. Jeder hat wie selbstverständlich beim Verlassen des Seminarraums die Maske aufgesetzt. Im Seminarraum selbst hatten wir keine Masken auf, hier war es immer möglich den nötigen Abstand einzuhalten. Beim Essen saßen wir weiter auseinander als vielleicht von früher gewohnt, dafür durften am Tisch die Masken „fallen“. Apropos Masken, wir hatten sehr kreative Modelle in Bernried.

War Corona auch inhaltlich ein Thema?

Hanka: Oh ja. Am Ersten Tag ging es darum, wie die Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb/Dienststelle eingebunden worden waren/sind. Es gab ganz unterschiedliche Aussagen. Schwerbehindertenvertretungen wurden teilweise vorbildlich  in „Task Force“ Arbeitsgruppen eingebunden, bei der Erarbeitung von Notplänen usw. berücksichtigt. Andere Schwerbehindertenvertretungen wurden gar nicht informiert.

Martin: Während der Seminarzeiten hat das Thema Corona keine Rolle gespielt, jeder hat sich voll auf die Themen des SBV 2 konzentriert. In den Pausen aber haben wir des Öfteren zum Beispiel über die Lockerungsmaßnahmen oder die neue Corona WarnApp gesprochen. Auch die persönlichen Erlebnisse jedes einzelnen während der Krise waren bewegend und interessant.

Was rätst Du den SBV´n, die wegen Corona vom Arbeitgeber gebremst werden, zum Seminar zu fahren?

Hanka: Es kommt auf den Grund an, warum Arbeitgeber möchten, dass die SBV nicht fahren soll. Sofern es darum geht eine Ansteckungsgefahr zu vermeiden, dann kann ich sagen, dass bei KomSem alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine Ansteckung zu verhindern. Also auf zu den KomSem Seminaren.

Martin: Nachdem mein Gesamteindruck der zurückliegenden Woche positiv ist, kann ich nur jeder SBV raten es selbst auszuprobieren. Seminare mit persönlicher Anwesenheit sind nach wie vor möglich. Jeder hat sich diszipliniert an die Hygienevorgaben gehalten, das Team im Hotel hat perfekt gearbeitet und die Räumlichkeiten in der Akademie haben es uns leicht gemacht die Abstände einzuhalten. Ich freue mich bereits auf meinen nächsten Einsatz.