BEM nicht einklagbar

Einzelne Arbeitnehmer*innen haben keinen einklagbaren Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
Nur die zuständige Interessenvertretung hat ein durchsetzbares Initiativrecht.
Weigert sich der Arbeitgeber, können Arbeitnehmer*innen sich an seinen Betriebs- oder Personalrat wenden.

LAG Nürnberg am 08.10.2020, Aktenzeichen 5 Sa 117/20
Revision beim BAG unter: 9 AZR 572/20

Fragen zu einem Logo

SBV-Pin



Der „Hersteller“ dieses Pins hat bzgl. der Bildrechte beim BMAS angefragt. Hier der zusammengefasste Schriftverkehr dazu:

Frage an das BMAS:
Dankeschön für die äußerst schnelle Antwort.
Ich habe dann doch noch eine Frage: Teilweise wird das Logo bei SBVn auch auf dem Briefkopf und beim Email-Absender oder auf der SBV-Homepage verwenden. Wie verhält es sich da?

Antwort vom BMAS:
Bei der Verwendung auf Briefköpfen, Webseiten etc. sehe ich ein Problem, weil das Logo dann nicht in einem klar begrenzten Rahmen einer Veranstaltung von wenigen gesehen wird, sondern öffentlich verwendet wird.
Auch andere Institutionen könnten dann einen Anspruch auf Verwendung des Logos geltend machen. Dadurch besteht wiederum Verwechslungsgefahr mit Veröffentlichungen des BMAS.
Da alte Broschüren des BMAS immer noch im Umlauf sind – teilweise sogar auf Amazon erhältlich – könnte jemand die Absender durcheinander bringen.
Als Bundesbehörde muss das BMAS jedoch darauf achten, dass es in der Öffentlichkeit klar erkenntlich ist.

Versand von Wahlwerbung von der SBV

Der Versand von Wahlwerbung an die privaten Mail-Adressen der Wahlberechtigten durch die amtierende SBV verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerbung.

Es liegt eine Verletzung des ungeschriebenen Grundsatzes der Chancengleichheit aller Wahlbewerber vor.
Nach ihm sollen alle Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben.

Hessisches LAG, Beschluss vom 25.05.2020 – 16 TaBV 147/19

Tolle Statistikwerte für 2020

Aktuelle Meldungen, Urteile zur SBV-Arbeit, Forumsbeiträge und ein umfangreiches Seminarangebot – dies alles trägt zum „Schmökern“ auf den Seiten bei.
Die 1-Personen-Redaktion bemühte sich das ganze Jahr die Seiten am aktuellen Stand zu halten.
Über 25.000 Forumseinträge zeigen wie groß der Beratungsbedarf der SBV´n ist.
Die Einrichtung einer Facebookseite und einer Facebook-SBV-Gruppe hat zum weiteren Bekanntheitsgrad der Webseite beigetragen.
Für die Schwerbehindertenvertretungen ist somit ein Informationsangebot vorhanden, dass Hilfestellung in der täglichen Arbeit und somit zur Stärkung der SBV beiträgt.

Statistikdaten für 2020

Dani ist „fremd“ gegangen

Ich möchte euch mal aus meinen Erfahrungen  berichten.
Ich habe bei Komsem bereits sieben sehr lehrreiche Seminare besucht. KOMSEM hat mich als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sehr geformt und gestärkt.
Leider habe ich letzte Woche  bei einem anderen Seminaranbieter ein Lehrgang  besucht.
Ich kann euch nur sagen es ist nicht vergleichbar!!!!! Ich bin völlig schockiert  was es für krasse Unterschiede  es gibt. Sowohl bei den Seminarleitern als auch bei der Seminarorganisation, den Seminarinhalten und der Durchführung. Ich bin so froh und dankbar das es KOMSEM gibt und ich dort die Seminare besuchen darf. 
Lieber Hans-Peter und Team seid wirklich stolz, was ihr für eine tolle und wertvolle Arbeit leistet. Das hat nichts mit „einschleimen“ zu tun sondern diesen Artikel  schreibe ich aus vollster Überzeugung! Ich würde nie wieder freiwillig  einen anderen Seminaranbieter buchen. Eure Qualität  in der Arbeit  und der ganze Wohlfühlrahmen sind einfach unschlagbar. Bitte macht weiter so, eure Arbeit  ist wichtig für uns. DANKE

SBV erstreitet Fortbildung zum BEM

Die SBV muss sich nicht damit begnügen, nur Grundseminare zum Thema BEM zu besuchen.
Sie hat im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) vielfältige Aufgaben. Dazu gehört in der Belegschaft über das BEM zu informieren sowie für die Teilnahme an den BEM-Gesprächen des Arbeitgebers zu werben. Und sie übt eine gesetzliche Kontrollfunktion aus. Ihren Schulungsbedarf für Aufbau- und Fortgeschrittenenschulungen kann die SBV gerichtlich durchsetzen.

Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 BV 14/20

SBV-Wahlanfechtung (Wahlwerbung)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl liegt vor, wenn Wahlbewerber sich nicht – wie die übrigen Wahlbewerber – darauf beschränken, Wahlwerbung auf der vom Arbeitgeber im Intranet hierfür zur Verfüguing gestellten Seite zu platzieren, sondern unmittelbar vor der Wahl Wahlwerbung an die privaten Postadressen der Wahlberechtigten versenden.
Hessisches LAG, Beschluss vom 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19

SBV-Wahlanfechtung (Wahlausschreibung)

Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – geeigneter Aushangort für Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist an einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen. Geeignet ist die Stelle regelmäßig, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden kann, damit möglichst viele Wahlberechtigte von der Durchführung der Wahl Kenntnis erlangen.

LArbG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.6.2020, 4 TaBV 5/19

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Es ist durch die SBV Nichtzulassungsbeschwerde ans Bundesarbeitsgericht eingelegt worden.
Die LAG-Entscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil sie große Unsicherheit in Bezug auf die Anzahl notwendiger Wahlaushänge schafft. Auch wird in der Entscheidung für unwesentlich gehalten, dass der Aushang in der Nähe des einzig barrierefrei zugänglichen Gebäudeeingangs platziert worden war.

PS:
Interessanterweise gabe es noch einen Folgestreit über das Honorar der Rechtsanwaltskanzlei unter:
LArbG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.7.2020, 4 TaBV 5/19
(Interessant ist der letzte Absatz im Beschluss)

Gleichstellung erst bei 18 WoStd

Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gibt erhöhten Kündigungsschutz. Das gilt, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 30 vorliegt.
Das Gesetz legt aber noch weitere Voraussetzungen fest.
Dazu gehört die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen, wonach sie 16 Stunden wöchentlich arbeitete. Tatsächlich war sie jedoch regelmäßig über 18 Wochenstunden tätig.
Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle meinte das Gericht.

Sozialgericht Saarland, 12. Mai 2020 – S 12 AL 1088/19