Mindestnote gilt auch für schwerbehinderte Bewerber

Für die Einladung zum Bewerbungsgespräch müssen schwerbehinderte Stellenbewerber in der Stellenausschreibung verlangte Mindestabschlussnoten einhalten.
Bei schlechteren Noten kann von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung ausgegangen werden, so dass öffentliche Arbeitgeber nicht zur Einladung zum Bewerbungsgespräch verpflichtet sind.

BAG, 29.04.2021, AZ: 8 AZR 279/20

„Dickes“ Lob von Ulrike

Seit 5 Jahren bin ich in der Personalvertretung tätig und buche meine Seminare ausschließlich bei KomSem. Hier findet man alle Themen, die für die Bereiche SBV, BR, PR und MAV von großem Interesse sind. KomSem hat ein einmaliges Konzept: Die Seminare finden in ausgezeichneten Hotels mit erstklassigem Essen, komfortablen Zimmern, Wellnessbereich und gut ausgestatteten Seminarräumen statt. Die Seminarzeiten und Pausen sind gut angepasst, so dass genügend Zeit für einen fachlichen Austausch unter den Teilnehmern bleibt. Fast jeden Abend wird gemeinschaftlich etwas organisiert, z.B.: Hüttenabend, Kegeln oder Grillen.
In den Seminaren wird nicht nur Wissen übermittelt, sondern die Ergebnisse werden unter fachkundiger Anleitung gemeinsam erarbeitet. Jeder Teilnehmer bringt hierbei seine eigene berufliche Erfahrung und praktische Beispiele ein. Ungelöste oder offene Fallbeispiele der Teilnehmer werden in der Gruppe diskutiert und gelöst. Absolute Verschwiegenheit ist garantiert und trägt zu einem guten Miteinander bei.
In den fünf Jahren bin ich bei jedem Seminar herzlich in die KomSem-Familie aufgenommen worden und man hat viele Kontakte und Freunde gewonnen. Aber auch außerhalb der Seminare ist man durch die regelmäßigen Newsletters immer über die neueste Rechtsentwicklung informiert und kann sich mit Problemen jederzeit an die Referenten/Innen wenden.
Einmal KomSem – Immer KomSem !
Ulrike Nischwitz

Kündigungsschutz ist kein Freibrief

Bereits 2 LAG´s haben entschieden, dass auch schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen, die besonders vor einer Kündigung geschützt sind, durch ihr Verhalten den Job verlieren können.
Die Gerichte bestätigten jeweils die Kündigung (durch die örtlichen Arbeitsgerichte) der schwerbehinderten Beschäftigten, die sich beleidigend und schwer rassistisch über Arbeitskollegen*innen geäußert hatten.

Newsletter – Mai

Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung:

  • Fahrtkostenerstattung bei Wiedereingliederung –
  • Betriebsratswahlen 2022 –
  • Versorgungsmedizin-Verordnung mit GdB-Tabelle –
  • Entschädigung für schwerbehinderten Stellenbewerber abgewiesen –
  • Kommunikationstipp –
  • …aus dem Gericht –
  • Seminare

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Newsletterarchiv

Einsichtsrecht bei Bewerbungen

Die SBV hat bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen.
Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber.
Dieses Recht steht der SBV auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei einer internen Stellenbesetzung auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet hat und von sich aus schwerbehinderte Menschen in seine Auswahlentscheidung mit einbezogen hat (siehe Rn. 34/36).

Die bei dem Träger eines Jobcenters bestehende SBV hat jedenfalls dann nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX keinen Anspruch auf Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung nur auf Auszüge aus dienstlichen Beurteilungen stützt (Rn. 38).

ArbG Berlin – 09.05.2018 – 56 BV 1026/18
LAG Berlin-Brandenburg, 3 TaBV 724/18 vom 12.04.2019
BAG, Beschluss vom 16.09.2020, 7 ABR 2/20