Ende der Amtszeit der SBV

Bei Unterschreitung des Schwellenwerts endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Das SGB IX regelt die Wahl von Schwerbehindertenvertretungen ab mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Das LAG Köln hat nun entschieden, dass die Amtszeit der SBV automatisch endet, wenn der Schwellenwert von fünf unterschritten wird.
Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf endet die Amtszeit des Betriebsrats, auch auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Köln vom 31. August 2021, Az. 4 TaBV 19/21

Neufassung § 28 SchwbVWO

§ 28 SchwbVWO neue Fassung wurde für das vereinfachte Wahlverfahren mit Wirkung vom 10.06.2021 nach Art. 13b Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 wie folgt neu gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.“

Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2021 bis Ende September 2021 verlängert.

jurisPR-ArbR 22/2021 Anm. 1

Mindestnote gilt auch für schwerbehinderte Bewerber

Für die Einladung zum Bewerbungsgespräch müssen schwerbehinderte Stellenbewerber in der Stellenausschreibung verlangte Mindestabschlussnoten einhalten.
Bei schlechteren Noten kann von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung ausgegangen werden, so dass öffentliche Arbeitgeber nicht zur Einladung zum Bewerbungsgespräch verpflichtet sind.

BAG, 29.04.2021, AZ: 8 AZR 279/20